Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG: Voraussetzungen, Fristen und die Prüfung, die erst zwei Jahre später kommt

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Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: 28.09.2026.

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG entlastet stromkostenintensive Unternehmen bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Kurz gesagt: Der Antrag beim BAFA ist erst der Anfang. Zwischen dem Antrag und der Prüfung der Strommengen, die der Netzbetreiber meist verlangt, liegen fast zwei Jahre. Was bis dahin nicht ordentlich gemessen, abgegrenzt und dokumentiert ist, lässt sich im Nachhinein kaum noch heilen. Im schlimmsten Fall fordert der Netzbetreiber die Umlagen nach, und die Entlastung ist weg. Entscheidend sind deshalb von Anfang an belastbare Verbrauchsdaten, eine saubere Abgrenzung von Drittverbräuchen und ein Prüfpfad, den ein Dritter ohne Erklärung nachvollziehen kann.

Inhalt

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG begrenzt für stromkostenintensive Unternehmen bestimmte Umlagen auf den Strombezug, heute die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Den Antrag stellen Sie beim BAFA, die Entlastung selbst wird später über den Netzbetreiber abgewickelt.

Die Besondere Ausgleichsregelung ist kein Förderprogramm nach Haushaltslage. Sie ist gesetzlich geregelt: Wer die Voraussetzungen erfüllt und den Antrag fristgerecht stellt, erhält die Begrenzung per Bescheid. Umso ärgerlicher ist es, wenn sie später an der Dokumentation scheitert.

Wer kann die Besondere Ausgleichsregelung nutzen?

Begünstigt sind vor allem stromkostenintensive Unternehmen aus bestimmten Branchen des produzierenden Gewerbes. Welche Branchen das sind, legen zwei Listen im EnFG abschließend fest. Eine eigene Stromkostenintensität muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Branche: Das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil gehört zu einer der gelisteten Branchen.
  • Verbrauch: Der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle lag im maßgeblichen Geschäftsjahr bei mehr als einer Gigawattstunde.
  • Managementsystem: Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ist eingerichtet.
  • Gegenleistung: Das Unternehmen steigert seine Energieeffizienz, bezieht einen hohen Anteil an Grünstrom oder investiert in die Dekarbonisierung seiner Produktion. Ein Managementsystem allein genügt nicht mehr.

Daneben gibt es eigene Regeln für die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff sowie im Verkehrsbereich für Schienenbahnen, elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr und Landstromanlagen.

Braucht der Antrag eine Bescheinigung vom Wirtschaftsprüfer?

Das hängt vom Verfahren ab. Im Grundverfahren, bei dem die Umlagen auf einen festen Anteil begrenzt werden, ist für den Antrag keine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers mehr erforderlich. Im erweiterten Verfahren, bei dem sich die Begrenzung an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens orientiert, schon. Unabhängig davon kommt die zweite Prüfung: Der Netzbetreiber verlangt für die Abrechnung der begrenzten Strommengen in der Regel eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Wer im Antrag keinen Prüfer braucht, braucht ihn also meist trotzdem, nur später.

Wie läuft die Besondere Ausgleichsregelung zeitlich ab?

Die Besondere Ausgleichsregelung erstreckt sich über vier Jahre, und jedes Jahr hat seine eigene Rolle:

1. Nachweisjahr: Der Antrag stützt sich auf die Daten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres.

2. Antragsjahr: Der Antrag geht bis Ende Juni an das BAFA. Die Frist ist streng, Ausnahmen gibt es nur in wenigen Sonderfällen wie bei neu gegründeten Unternehmen.

3. Begrenzungsjahr: Im folgenden Kalenderjahr zahlen Sie die begrenzten Umlagen. Messkonzept und Abgrenzung müssen in diesem Jahr bereits funktionieren.

4. Abrechnungsjahr: Danach, typischerweise bis Ende Mai, melden Sie dem Netzbetreiber die tatsächlich begünstigten Strommengen. Der Netzbetreiber verlangt dafür in der Regel eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Ein Beispiel, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht:

  • 2025: Aus diesem Jahr stammen die Daten für den Antrag.
  • 2026: Der Antrag für das Begrenzungsjahr 2027 geht bis Ende Juni an das BAFA.
  • 2027: Erst in diesem Jahr gilt die Entlastung, also weder für 2026 noch rückwirkend.
  • 2028: Bis Ende Mai folgen die Meldung der Strommengen an den Netzbetreiber und die Prüfung.

Zwischen Antrag und Prüfung liegen damit fast zwei Jahre.

Was passiert, wenn die Nachweise bei der Prüfung nicht tragen?

Dann kann es teuer werden. Zum Prüfungszeitpunkt ist alles gelaufen: Der Strom ist verbraucht, die Zähler sind abgelesen, die Rechnungen sind bezahlt. Was im Begrenzungsjahr nicht sauber gemessen oder abgegrenzt wurde, lässt sich nachträglich nur noch eingeschränkt belegen, meist über Schätzungen, die aufwendig zu begründen und zu prüfen sind.

Fehlen belastbare Nachweise, sind Mengen nicht korrekt abgegrenzt oder wird die Meldung an den Netzbetreiber nicht rechtzeitig und vollständig abgegeben, fallen die Umlagen in voller Höhe an, und zwar im Zweifel auf die gesamte Strommenge. Die Entlastung, mit der das Unternehmen längst kalkuliert hat, fließt dann zurück.

Ein zweites Risiko betrifft die Gegenleistung. Wer Effizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zunächst nur per Eigenerklärung zusagt, muss ihre Umsetzung später nachweisen. Bleibt sie aus, kann die Begrenzung rückwirkend entfallen. Deshalb gilt: Wer den Antrag stellt, sollte die spätere Prüfung schon mitdenken.

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Besondere Ausgleichsregelung?

Im Kern müssen Sie zeigen können, welche Einheit den Antrag stellt, welche Verbräuche einbezogen werden, auf welche Abrechnungen und Messwerte sich die Angaben stützen und wie abgegrenzt wurde. Typischerweise gehören dazu:

  • aktuelle Organisations- und Beteiligungsstrukturen,
  • Handelsregisterangaben der relevanten Gesellschaften,
  • Stromlieferverträge und Rechnungen,
  • Zählerlisten und Messkonzepte, einschließlich der Angabe, welche Zähler geeicht sind,
  • Verbrauchsauswertungen aus Energie- oder ERP-Systemen,
  • Standortübersichten und Zuordnung zu rechtlichen Einheiten,
  • Abgrenzungslogiken für begünstigte und nicht begünstigte Bereiche, einschließlich der an Dritte weitergeleiteten Strommengen,
  • gegebenenfalls Vorjahresunterlagen zum Vergleich.

Wichtig ist nicht nur, dass die Dokumente vorhanden sind. Sie müssen auch widerspruchsfrei zusammenpassen, und zwar nicht nur im Antrag, sondern bis zur Abrechnung mit dem Netzbetreiber.

Wie grenzen Sie Drittverbräuche nach dem EnFG richtig ab?

Grundsätzlich mit geeichten Zählern, ergänzt um Schätzungen nur dort, wo es nicht anders geht, und in beiden Fällen mit sauberer Dokumentation.

Messen: geeichte Zähler für alles, was nicht begünstigt ist

Alles, was nicht zur begünstigten Abnahmestelle gehört, sollte über eichrechtskonforme Messung abgrenzbar sein. Das betrifft externe Unternehmen auf dem Werksgelände, etwa Mieter, Dienstleister oder Kantinenbetreiber, ebenso wie Ladepunkte. Und es betrifft auch Kleinigkeiten, an die zunächst niemand denkt, zum Beispiel Kaffee- oder Getränkeautomaten eines Aufstellers, soweit sie nicht unter die Bagatellregelung fallen.

Schätzen: möglich, aber aufwendig

Ganz ohne Schätzungen kommt kaum ein Unternehmen aus, etwa dort, wo eine Messung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Schätzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die Bundesnetzagentur beschreibt sie in ihrem Leitfaden zum Messen und Schätzen. Sie können aber schnell kompliziert werden und treiben den Prüfungsaufwand entsprechend nach oben. Deshalb gilt: So viel messen wie möglich, so wenig schätzen wie nötig.

Dokumentieren: für Messung und Schätzung gleichermaßen

Auch ein geeichter Zähler hilft wenig, wenn niemand belegen kann, welche Verbraucher dahinterhängen. Für jede Schätzung sollten Methode, Annahmen, Datengrundlage und die Begründung, warum nicht gemessen wird, schriftlich festgehalten sein.

Typische Stolperstellen bei der Besonderen Ausgleichsregelung

Die meisten Probleme entstehen nicht durch spektakuläre Fehler, sondern durch kleine Brüche im Tagesgeschäft. Bei stromkostenintensiven Unternehmen hängen viele Angaben voneinander ab, eine Zahl zieht die nächste nach sich.

Zähler, Rechnung und Gesellschaft passen nicht zusammen

Ein Zähler ist einem Werk zugeordnet, die Rechnung läuft über eine andere Gesellschaft, intern werden die Kosten auf mehrere Bereiche verteilt. Oder der Name auf der Rechnung passt nicht exakt zur antragstellenden Gesellschaft, weil Standorte längst neu geordnet wurden, ältere Verträge aber noch auf alten Strukturen beruhen. Im Alltag funktioniert das oft. Für Antrag und Prüfung müssen diese Zusammenhänge aber erklärt und dokumentiert sein.

Verbrauchsdaten kommen aus mehreren Quellen

Messdaten aus dem Energiemanagement, Kosten aus der Finanzbuchhaltung, Zusatzinformationen aus Excel-Dateien einzelner Fachbereiche: Das ist nicht ungewöhnlich. Kritisch wird es, wenn unterschiedliche Stände im Umlauf sind oder keine klare Freigabeversion existiert.

Abgrenzungen sind nur mündlich bekannt

„Das gehört bei uns immer dazu“ oder „diesen Bereich rechnen wir nie mit“ sind typische Aussagen aus der Praxis. Ohne dokumentierte Regel ist das später kaum nachzuvollziehen, spätestens für den Prüfer zwei Jahre später.

So bauen Sie einen nachvollziehbaren Prüfpfad auf

Der Maßstab ist einfach: Alles, was mit dem Stromverbrauch und mit Drittverbräuchen zusammenhängt, sollte so dokumentiert sein, dass ein sachkundiger Dritter es ohne Erklärung nachvollziehen kann. Dazu gehören Messkonzept, Zählerzuordnung, Verträge mit Dritten auf dem Gelände, Ablesungen, Schätzungen samt Begründung und jede Änderung im Laufe des Jahres, etwa ein neuer Mieter oder ein getauschter Zähler. Jeder Wert sollte sich vom Antrag bis zur Ursprungsquelle zurückverfolgen lassen, auch dann noch, wenn die Personen, die ihn ermittelt haben, längst andere Aufgaben haben.

In sechs Schritten:

1. Zentrale Datengrundlage festlegen: eine verbindliche Arbeitsdatei oder Datenablage.

2. Quellen eindeutig benennen: etwa Rechnungen, Messsysteme, Stammdaten oder Verträge.

3. Abgrenzungen und Schätzungen dokumentieren: kurz, klar, mit Begründung und mit Verantwortlichen.

4. Versionen sauber steuern: damit nicht mit mehreren Ständen parallel gearbeitet wird.

5. Plausibilitätschecks einbauen: zum Beispiel Abgleich mit Vorjahreswerten oder Budgetdaten.

6. Dokumentation über das Begrenzungsjahr hinaus aufbewahren: so, dass sie bei der Prüfung für den Netzbetreiber ohne Suche vorliegt.

Wer sollte intern den Hut aufhaben?

Eine verantwortliche Person oder ein kleines Kernteam, und zwar über den gesamten Zeitraum vom Antrag bis zur Abrechnung. Meist sind Einkauf, Energiemanagement, Finance, Controlling, Rechtsabteilung und teils auch operative Werke beteiligt. Das Kernteam muss nicht jede Zahl selbst ermitteln, sollte aber wissen,

  • wer welche Daten liefert,
  • bis wann Freigaben vorliegen,
  • wie offene Punkte entschieden werden,
  • welche Fristen beim BAFA und beim Netzbetreiber laufen,
  • und wo die finale Dokumentation abgelegt ist.

Kurz gesagt: Einer muss den Überblick behalten. Sonst behält ihn am Ende niemand.

Wie justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Unternehmen begleitet

Wir helfen, die Datengrundlage so zu strukturieren, dass sie in sich stimmig ist und die spätere Prüfung trägt. Ansatzpunkte sind zum Beispiel:

  • Durchsicht des Abgrenzungskonzepts und des Messkonzepts,
  • Strukturierung der benötigten Nachweise und Aufbau einer klaren Unterlagenliste,
  • Identifikation von Datenlücken und Widersprüchen,
  • Vorbereitung auf die Zusammenarbeit mit internen und externen Beteiligten.

Vorbereitende Begleitung und die spätere Prüfung für den Netzbetreiber sind zwei unterschiedliche Rollen, die wir sauber voneinander trennen.

Gerade bei mehreren Standorten oder gewachsenen Strukturen ist der Blick von außen oft Gold wert. Nicht, weil intern etwas falsch läuft, sondern weil komplexe Datenlandschaften schnell blinde Flecken entwickeln.

Wie und wo wir arbeiten

Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital, vor Ort sind wir dort, wo es notwendig ist oder gewünscht wird, etwa wenn Messkonzepte direkt im Werk besprochen werden sollen. Regional sind wir im Raum Düsseldorf und Köln verankert, Kanzleisitz ist Monheim am Rhein. Mandate betreuen wir bundesweit.

Fazit: Früh sortiert spart später viele Schleifen

Die Besondere Ausgleichsregelung ist kein Thema für den letzten Moment. Der Antrag ist erst der Anfang, abgerechnet wird fast zwei Jahre später. Wer früh misst statt später schätzt, alles rund um Stromverbrauch und Drittverbräuche nachvollziehbar dokumentiert und die spätere Prüfung von Beginn an mitdenkt, spart sich Diskussionen, Korrekturen und im Zweifel Nachforderungen.

Ihr Abgrenzungskonzept unverbindlich besprechen

Unser Angebot: In einem unverbindlichen Termin sprechen wir Ihr Abgrenzungskonzept gemeinsam durch. Sie erfahren, wo Messung, Schätzung und Dokumentation schon tragen und wo vor der Prüfung für den Netzbetreiber noch Handlungsbedarf besteht. Der Termin dauert 45 Minuten und findet digital statt. Jetzt unverbindlichen Termin buchen

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2, 40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

FAQ

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG?

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG begrenzt für stromkostenintensive Unternehmen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Der Antrag wird beim BAFA gestellt, die spätere Abrechnung der begünstigten Strommengen erfolgt über den Netzbetreiber.

Wer kann die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG nutzen?

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG richtet sich vor allem an stromkostenintensive Unternehmen aus gelisteten Branchen des produzierenden Gewerbes. Voraussetzung sind insbesondere mehr als 1 GWh Stromverbrauch an der Abnahmestelle, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und die geforderte Gegenleistung zur Energieeffizienz, Grünstromnutzung oder Dekarbonisierung.

Bis wann muss der BAFA-Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung gestellt werden?

Der Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG muss grundsätzlich bis Ende Juni des Antragsjahres beim BAFA eingehen. Die Frist ist streng und Ausnahmen gelten nur in wenigen Sonderfällen.

Warum kommt die Prüfung der Besonderen Ausgleichsregelung oft erst fast zwei Jahre später?

Zwischen BAFA-Antrag und Prüfung durch den Netzbetreiber liegen häufig fast zwei Jahre, weil erst im Begrenzungsjahr die entlasteten Strommengen entstehen und diese danach im Abrechnungsjahr gemeldet und geprüft werden. Deshalb müssen Messkonzept, Strommengen und Drittverbräuche von Anfang an sauber dokumentiert sein.

Braucht man für die Besondere Ausgleichsregelung einen Wirtschaftsprüfer?

Für den BAFA-Antrag ist im Grundverfahren meist keine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nötig, im erweiterten Verfahren aber schon. Unabhängig davon verlangt der Netzbetreiber für die Abrechnung der begrenzten Strommengen in der Regel später eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Wie müssen Drittverbräuche bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG abgegrenzt werden?

Drittverbräuche sollten nach dem EnFG grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt werden. Wo Messung nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist, sind Schätzungen zulässig, aber nur mit belastbarer Methode, klarer Begründung und vollständiger Dokumentation.

Was passiert, wenn Strommengen, Drittverbräuche oder Nachweise bei der EnFG-Prüfung nicht tragen?

Wenn bei der Prüfung der Besonderen Ausgleichsregelung Strommengen nicht sauber gemessen, Drittverbräuche nicht korrekt abgegrenzt oder Nachweise nicht vollständig sind, drohen Nachforderungen des Netzbetreibers. Im schlimmsten Fall fallen KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage auf die gesamte Strommenge in voller Höhe an und die Entlastung geht verloren.

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