ESRS-Fassung 2026: Welche Version für Ihr Geschäftsjahr gilt und wie Sie die Wahl begründen

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Von Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: September 2026.

Die überarbeiteten ESRS sind da, und trotzdem ändert sich für das laufende Geschäftsjahr zunächst wenig. Genau darin liegt die Verwechslungsgefahr. Für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 gilt unverändert die bisherige Fassung. Für 2026 gibt es erstmals eine echte Wahl zwischen drei zulässigen Fassungen, und diese Wahl ist selbst eine Angabe im Bericht, die geprüft wird. Verpflichtend wird die neue Fassung erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Fassung wann gilt, was für welche Option spricht und welche Fallen beim Umstieg auf Sie warten.

Inhalt

Welche ESRS-Fassung gilt für welches Geschäftsjahr?

Das lässt sich in drei Zeilen beantworten.

Für Geschäftsjahre 2024 und 2025 gilt die bisherige Fassung der ESRS, einschließlich der Änderungen aus dem sogenannten Quick Fix aus dem Jahr 2025. Ein Wahlrecht besteht hier nicht.

Für Geschäftsjahre, die im Jahr 2026 beginnen, stehen drei Fassungen zur Wahl. Dazu gleich mehr.

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, ist die überarbeitete Fassung anzuwenden.

Ein Hinweis zum Kreis der Betroffenen: Durch die Omnibus-Änderungsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz begrenzt worden, wobei beide Schwellen erfüllt sein müssen. In Deutschland war die CSRD zudem Stand September 2026 noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Wer wissen will, ob ihn die Frage nach der richtigen Fassung überhaupt betrifft, klärt zuerst diese beiden Punkte.

Ist die überarbeitete Fassung schon geltendes Recht?

Stand Mitte September 2026: noch nicht vollständig. Die EU-Kommission hat den delegierten Rechtsakt im Juli 2026 angenommen. Einwände von Europäischem Parlament und Rat waren bis dahin nach unserem Kenntnisstand nicht erhoben worden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stand zu diesem Zeitpunkt aber noch aus, und eine amtliche deutsche Fassung der neuen Standards lag ebenfalls noch nicht vor.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Solange die Veröffentlichung aussteht, arbeitet man mit einer angenommenen, aber noch nicht verkündeten Fassung. Die Fundstellen können sich in der Nummerierung noch verschieben. Zweitens: Für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 bleibt die bisherige Fassung maßgeblich, und auch für 2026 ist sie eine der zulässigen Optionen. Wer vorschnell umstellt, riskiert, nach einer Fassung zu arbeiten, die für das betreffende Geschäftsjahr nicht gilt.

Der nüchterne Rat: Rechtsstand vor jedem Einsatz nachmessen, nicht auf Übersichten aus dem Sommer verlassen. Das gilt besonders für Schulungsunterlagen und interne Checklisten, die vor Juli 2026 entstanden sind.

Welche drei Fassungen stehen für 2026 zur Wahl?

Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, sind zulässig:

1. Die bisherige Fassung. Anwendung der Standards wie 2024 und 2025, in der Fassung nach dem Quick Fix von 2025. Es ist nichts umzustellen, die Systematik des Vorjahres trägt weiter.

2. Die überarbeitete Fassung vollständig. Vorzeitige Anwendung der revidierten Standards, ein Jahr vor der Pflicht. Im ersten Jahr der Anwendung müssen für Kennzahlen, deren Definition sich geändert hat, keine Vergleichszahlen angegeben werden.

3. Die Mischform. Die bisherige Fassung, ergänzt um ausgewählte Anwendungserleichterungen aus ESRS 1 der neuen Fassung. Diese Erleichterungen sind im Rechtsakt einzeln benannt und die Aufzählung ist abschließend. Darüber hinaus lässt sich nichts aus der neuen Fassung herausgreifen. Ein Beispiel aus dieser Liste ist die Erleichterung für Konzerngesellschaften, die während des Geschäftsjahres erworben oder veräußert wurden.

Die dritte Option wird in der Praxis besonders häufig missverstanden. Sie ist kein allgemeines Rosinenpicken. Wer einzelne Angabepflichten der neuen Fassung anwenden möchte, weil sie kürzer sind, verlässt damit den zulässigen Rahmen.

Warum die Fassungswahl selbst eine prüfbare Angabe ist

Die gewählte Fassung ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Das ist keine Formalie am Rande, sondern eine eigenständige Angabe, die bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit mit gewürdigt wird. Ohne sie lässt sich der Bericht nicht gegen den richtigen Maßstab lesen, weil dieselbe Kennzahlnummer je nach Fassung etwas anderes bezeichnen kann.

Daraus folgen drei Dokumentationspunkte, die Sie sich früh notieren sollten:

  • Welche Fassung wurde gewählt, und wer hat das entschieden?
  • Bei der Mischform: welche der benannten Erleichterungen werden in Anspruch genommen?
  • Bei vorzeitiger Anwendung der neuen Fassung: für welche Kennzahlen entfallen die Vergleichszahlen, und warum?

In der neuen Fassung kommt hinzu, dass die Inanspruchnahme von Erleichterungen gesammelt offenzulegen ist. Aus vielen verstreuten Einzelhinweisen wird eine Sammelangabe. Wer die Erleichterungen erst am Ende zusammensucht, findet sie erfahrungsgemäß oft nicht vollständig.

Was für welche Option spricht

Die folgende Einordnung ist meine Einschätzung aus der Prüfungspraxis, keine Vorgabe des Rechtsakts.

Für die bisherige Fassung spricht Stetigkeit. Prozesse, Datenabfragen und Kontrollen laufen unverändert weiter, Vergleichszahlen bleiben vergleichbar, und der Bericht 2026 lässt sich gegen den Bericht 2025 lesen. Das ist für Unternehmen sinnvoll, die 2024 oder 2025 zum ersten Mal berichtet haben und deren Prozesse gerade erst stehen. Der Preis: Sie berichten ein Jahr länger auch Angaben, die ab 2027 entfallen.

Für die vollständige vorzeitige Anwendung spricht, dass der Umstellungsaufwand einmal anfällt statt zweimal und dass der Bericht 2026 bereits die Struktur hat, die ab 2027 gilt. Interessant ist das vor allem für Unternehmen mit hohem Aufwand in den Bereichen, die gestrichen wurden, etwa bei den Überleitungen auf den Abschluss in ESRS E1. Der Preis: Sie arbeiten mit einer Fassung, die Mitte September 2026 noch nicht im Amtsblatt stand und für die noch keine amtliche deutsche Übersetzung vorlag, und Sie verlieren im ersten Jahr die Vergleichbarkeit bei den geänderten Kennzahlen.

Für die Mischform spricht, dass sie einen großen Teil der Entlastung mitnimmt, ohne den Bericht neu zu strukturieren. Sie ist aus meiner Sicht für viele Unternehmen die naheliegende Wahl, setzt aber voraus, dass die in Anspruch genommenen Erleichterungen sauber benannt und dokumentiert werden.

Was in jedem Fall gilt: Die Entscheidung gehört vor den Beginn der Datenerhebung, nicht an deren Ende. Und sie gehört in ein Protokoll, nicht in eine E-Mail.

Die häufigste Falle: gleiche Nummer, anderer Inhalt

Wer von der bisherigen auf die neue Fassung wechselt, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine vertraute Nummer weiterhin dasselbe bezeichnet. Die Verschiebungen laufen in alle Richtungen.

In ESRS 2 verschieben sich Angabepflichten und Bezeichnungen. Einzelne Angabepflichten entfallen als eigene Angabepflicht, nachfolgende rücken vor, und die bisherigen Mindestangaben erhalten neue Kürzel und sind inhaltlich gekürzt.

In ESRS E1 ändert sich die Zählung ebenfalls, obwohl der Standard schrumpft, weil Angaben aus ESRS 2 in den Klimastandard überführt wurden. Vertraute Nummern bezeichnen dort teils andere Angaben.

In ESRS S1 ist es besonders tückisch: S1-9 bezeichnet in der bisherigen Fassung die Diversitätskennzahlen, in der neuen Fassung die angemessene Entlohnung. Wer nur die Nummer überleitet, ordnet falsch zu.

In ESRS E2 bis E5 bleiben die Nummern äußerlich weitgehend gleich, aber die Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten entfallen dort und werden zentral in ESRS 2 behandelt.

Die Regel für die Praxis lautet deshalb: Nummer und Titel zusammen führen, nicht die Nummer allein. Eine Überleitungstabelle, die nur Ziffern gegenüberstellt, erzeugt Fehler statt sie zu vermeiden.

Aus einem Wahlrecht wird ein Verbot

Die inhaltlich folgenreichste Änderung betrifft nicht eine einzelne Angabepflicht, sondern die Grundregel. Bisher durfte eine nicht wesentliche Information weggelassen werden. Künftig darf sie grundsätzlich nicht mehr berichtet werden. Aus einer Erlaubnis wird eine Anordnung.

Das dreht die Beweisrichtung um. Bisher musste begründen, wer etwas wegließ. Künftig wird angreifbar, wer zu viel berichtet. Ein Bericht, der vorsichtshalber alles aufnimmt, ist danach nicht mehr die sichere Variante, sondern eine eigene Fehlerquelle.

Ein Ventil bleibt: Ergänzende Angaben sind weiterhin möglich, wenn sie als solche gekennzeichnet werden. Die neue Fassung regelt das an eigener Stelle.

Betroffen ist davon auch ESRS 2. Die Anordnung, ESRS 2 immer vollständig anzugeben, entfällt. An ihre Stelle tritt die Vermutung, dass die Angaben aus ESRS 2 wesentlich sein dürften. Ein in voller Länge ausgefüllter ESRS-2-Teil ist damit nicht mehr automatisch richtig.

Die Wesentlichkeitsanalyse selbst bleibt im Maßstab unverändert: Die doppelte Wesentlichkeit gilt weiter. Weicher wird der Nachweisweg. Wesentlichkeit darf top-down aus Strategie, Geschäftsmodell, Sektoren und Regionen abgeleitet werden, eine quantitative Bewertung ist nicht zwingend, und die Stakeholderbeteiligung ist von einem zentralen Element zu einem wichtigen Input herabgestuft worden. Wer bisher jedes Thema einzeln durchbewertet hat, darf künftig abkürzen, muss den Weg aber begründen.

Was sich für die Prüfung ändert

Für Prüfungshandlungen heißt das: Ein Arbeitsprogramm aus der laufenden Saison lässt sich nicht einfach fortschreiben.

Mehrere vertraute Handlungen laufen spätestens ab 2027 ins Leere, weil die zugrunde liegenden Angaben gestrichen oder freiwillig geworden sind. Das betrifft etwa Teile der Klimaangaben, von einzelnen Kennzahlen über Bezüge zur Taxonomie bis zu Anforderungen an Szenarioanalyse und Zielüberprüfung.

Eine Handlung wird dagegen wichtiger: Der intern verwendete CO2-Preis soll zu den Preisen passen, die im Abschluss für Wertminderungstests verwendet werden. Das ist eine echte Konsistenzanforderung zwischen Nachhaltigkeitserklärung und Jahresabschluss, und sie betrifft die Schnittstelle, an der Nachhaltigkeits- und Abschlussprüfung zusammenlaufen.

Gleichzeitig bricht die quantitative Brücke zum Abschluss an anderer Stelle ab. Die Überleitungen in ESRS E1 auf Abschlussposten entfallen weitgehend. Übrig bleibt eine weiche Konsistenzanforderung. Wer Vergleichbarkeit zum Abschluss will, muss sie künftig selbst herstellen.

Ein pragmatischer Fahrplan für die Umstellung

Für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 bleibt die bisherige Fassung maßgeblich, für 2026 besteht die Wahl. Vorbereiten lässt sich trotzdem einiges:

1. Fassungswahl für 2026 klären und protokollieren. Welche der drei Optionen, aus welchem Grund, entschieden von wem? Diese Entscheidung gehört an den Anfang, nicht in die Berichtserstellung.

2. Erleichterungen fortlaufend sammeln. Jede in Anspruch genommene Erleichterung sofort festhalten, mit Fundstelle. Am Jahresende ist die Sammelangabe dann eine Abschrift, keine Rekonstruktion.

3. Überleitungstabelle mit Nummer und Titel aufbauen. Für ESRS 2 und Standards mit größeren Verschiebungen, etwa E1 und S1, lohnt sich das besonders.

4. Datenerhebungen auf gestrichene Angaben durchsehen. Wer für 2027 noch Daten erhebt, die es dann nicht mehr braucht, bindet Kapazität ohne Gegenwert.

5. Schnittstelle zum Abschluss prüfen. Insbesondere der interne CO2-Preis und die gewählte Bilanzierungsgrenze für Treibhausgasemissionen sind Stetigkeitsfragen, die früh geklärt gehören.

6. Rechtsstand vor der Berichtserstellung nachmessen. Amtsblattveröffentlichung, endgültige Nummerierung und deutsche Fassung waren Stand Mitte September 2026 noch offen.

Fazit: Eine bewusste Entscheidung schlägt eine stillschweigende

Die ESRS-Revision entlastet spürbar. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte deutlich. Die genannten Größenordnungen stammen allerdings aus dem Entwurfsstadium und nicht aus einer Messung am erlassenen Rechtsakt, weshalb sie als Richtwert und nicht als Zusage zu lesen sind.

Wichtiger als die genaue Größenordnung ist für das laufende Jahr etwas anderes: Für 2026 müssen Sie eine Fassung wählen, und Sie müssen sagen, welche. Wer diese Entscheidung nicht trifft, trifft sie stillschweigend, und zwar meist zugunsten der Variante, die im Berichtsprozess zufällig überlebt hat. Das ist kein guter Ausgangspunkt für eine Prüfung.

Zwei Sätze zum Mitnehmen: Für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 bleibt die bisherige Fassung der Maßstab, für 2026 ist sie eine von drei zulässigen Optionen. Und eine Nummer allein beweist nichts, solange der Titel nicht dazu passt.

Jetzt die Fassungswahl sauber aufsetzen

Wenn Sie klären möchten, welche Fassung für Ihr Geschäftsjahr 2026 die richtige ist, welche Erleichterungen Sie in Anspruch nehmen können und wie die Entscheidung dokumentiert sein sollte, damit sie in der Prüfung nachvollziehbar ist, schauen wir uns das strukturiert an. Wir sagen Ihnen vorher, welche Unterlagen dafür gebraucht werden.

Kontakt:

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2, 40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

Website: https://justreporting.eu

Häufige Fragen zur ESRS-Revision

Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS?

Verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, ist die Anwendung freiwillig möglich. Für 2024 und 2025 gilt unverändert die bisherige Fassung.

Welche Fassungen darf ich für das Geschäftsjahr 2026 anwenden?

Drei: die bisherige Fassung einschließlich der Quick-Fix-Änderungen von 2025, die überarbeitete Fassung vollständig, oder die bisherige Fassung ergänzt um die im Rechtsakt einzeln benannten Anwendungserleichterungen aus ESRS 1 der neuen Fassung.

Muss ich angeben, welche Fassung ich gewählt habe?

Ja. Die gewählte Option ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Es handelt sich um eine eigenständige Angabe, die in die Prüfung einbezogen wird.

Kann ich mir einzelne Angabepflichten aus der neuen Fassung herausgreifen?

Nein. Wählbar ist nur die abschließend benannte Liste von Erleichterungen aus ESRS 1. Ein freies Kombinieren einzelner Angabepflichten ist nicht vorgesehen.

Sind die überarbeiteten ESRS bereits im Amtsblatt veröffentlicht?

Der delegierte Rechtsakt wurde im Juli 2026 angenommen, Einwände von Parlament und Rat waren nach unserem Kenntnisstand bis Mitte September 2026 nicht erhoben worden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt stand zu diesem Zeitpunkt noch aus, eine amtliche deutsche Fassung lag nicht vor. Der aktuelle Stand sollte vor jeder Verwendung geprüft werden.

Darf ich nicht wesentliche Informationen weiterhin berichten?

Nur eingeschränkt. Nach der neuen Fassung dürfen nicht wesentliche Angaben grundsätzlich nicht mehr berichtet werden. Möglich bleiben ergänzende Angaben, wenn sie als solche gekennzeichnet werden.

Ändert sich die doppelte Wesentlichkeit?

Der Maßstab bleibt unverändert. Erleichtert wird der Nachweisweg: Eine Ableitung top-down ist zulässig, eine quantitative Bewertung ist nicht zwingend, und die Stakeholderbeteiligung ist von einem zentralen Element zu einem wichtigen Input herabgestuft.

Brauche ich neue Vergleichszahlen, wenn ich die neue Fassung vorzeitig anwende?

Für Kennzahlen, deren Definition sich geändert hat, müssen im ersten Jahr der Anwendung keine Vergleichszahlen angegeben werden.

Für wen dieser Beitrag gedacht ist

Dieser Beitrag richtet sich an Nachhaltigkeitsverantwortliche, Leiter Rechnungswesen, kaufmännische Leiter und Mitglieder der Geschäftsleitung in berichtspflichtigen Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2026 entscheiden müssen, nach welcher Fassung sie berichten, sowie an Prüfungsausschüsse, die diese Entscheidung nachvollziehen wollen.

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft und begleitet Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD, ESRS und dem freiwilligen Standard, führt vereinbarte Untersuchungshandlungen zu Grünstrom- und Herkunftsnachweisen in Lieferketten durch, erteilt Prüfungsvermerke und Bescheinigungen im Umfeld von Industriestrompreis, Strompreiskompensation und Besonderer Ausgleichsregelung und übernimmt gesetzliche Jahresabschlussprüfungen.

Wie und wo wir arbeiten

Wir arbeiten remote first. Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital, vor Ort sind wir dort, wo es notwendig ist oder gewünscht wird. Regional sind wir im Raum Düsseldorf und Köln verankert, Kanzleisitz ist Monheim am Rhein. Beratung und prüfungsnahe Leistungen erbringen wir bundesweit.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

FAQ

Welche ESRS-Fassung gilt für die Geschäftsjahre 2024, 2025, 2026 und ab 2027?

Für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 gilt unverändert die bisherige ESRS-Fassung inklusive Quick Fix 2025. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei zulässigen ESRS-Fassungen. Verpflichtend ist die überarbeitete ESRS-Fassung erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.

Welche drei ESRS-Optionen gibt es für das Geschäftsjahr 2026?

Für 2026 sind drei ESRS-Optionen zulässig: erstens die bisherige ESRS-Fassung mit Quick Fix 2025, zweitens die vollständige vorzeitige Anwendung der überarbeiteten ESRS-Fassung, drittens die bisherige Fassung ergänzt um die im Rechtsakt abschließend benannten Anwendungserleichterungen aus ESRS 1.

Muss die Wahl der ESRS-Fassung 2026 im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden?

Ja. Die gewählte ESRS-Fassung für das Geschäftsjahr 2026 ist eine prüfbare Angabe in der Nachhaltigkeitserklärung. Unternehmen müssen offenlegen, welche Fassung sie anwenden, wer die Entscheidung getroffen hat und welche Erleichterungen oder fehlenden Vergleichszahlen daraus folgen.

Darf man für 2026 einzelne Angabepflichten aus der neuen ESRS-Fassung frei herausgreifen?

Nein. Für 2026 ist kein freies Kombinieren einzelner neuer ESRS-Angabepflichten erlaubt. Zulässig ist nur die abschließend benannte Mischform: bisherige ESRS-Fassung plus ausdrücklich genannte Anwendungserleichterungen aus ESRS 1 der neuen Fassung.

Warum ist die ESRS-Fassungswahl 2026 ein Prüfungsrisiko?

Die ESRS-Fassungswahl 2026 ist prüfungsrelevant, weil dieselbe Kennzahlnummer je nach ESRS-Version einen anderen Inhalt haben kann. Wer die gewählte Fassung nicht sauber dokumentiert und offenlegt, riskiert Fehlzuordnungen, unklare Vergleichbarkeit und Beanstandungen in der Prüfung.

Sind die überarbeiteten ESRS im September 2026 schon vollständig geltendes Recht?

Stand September 2026 war der delegierte Rechtsakt zwar angenommen, die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und eine amtliche deutsche Fassung standen aber noch aus. Deshalb sollte der aktuelle Rechtsstand vor jeder ESRS-Anwendung und Berichtserstellung erneut geprüft werden.

Was ist die häufigste Falle beim Umstieg auf die neue ESRS-Fassung?

Die größte Umstellungsfalle bei den ESRS ist die Annahme, dass gleiche Nummern denselben Inhalt bedeuten. In der überarbeiteten ESRS-Fassung verschieben sich Nummerierungen und Inhalte, etwa in ESRS 2, E1 und S1. Deshalb sollten Unternehmen immer Nummer und Titel gemeinsam überleiten.

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