Grünstromnachweise sauber führen: Warum belastbare Herkunftsnachweise mehr sind als ein Beiblatt

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Mit KI erstellt

Von Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: September 2026.

Wer Grünstrom einkauft, will meistens mehr als nur einen guten Eindruck erzeugen. Es geht um belastbare Nachweise, um nachvollziehbare Zuordnung und um die Frage, ob Strombezug, Vertragslage und Kommunikation wirklich zusammenpassen. Genau hier liegt der Kern: Grünstromnachweise sind kein loses Anhängsel zum Energieeinkauf, sondern ein Thema für Governance, Dokumentation und Prüfungsvorbereitung. Wenn Sie Herkunftsnachweise, Strommengen und Berichtslogik früh zusammenführen, vermeiden Sie typische Brüche zwischen Einkauf, Nachhaltigkeit, Finance und Kommunikation. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt, wo es in der Praxis hakt und wie Sie das Thema mit klarem Prozess und ruhiger Hand aufsetzen.

Inhalt

Warum Grünstromnachweise plötzlich im Mittelpunkt stehen

Lange Zeit wurden Grünstromnachweise eher als Energiethema behandelt. Heute schauen deutlich mehr Bereiche darauf. Nachhaltigkeitsberichte greifen den Strombezug auf. Kunden fragen genauer nach. Banken wollen Einordnung. Und intern entsteht oft dieselbe Rückfrage: Können wir das, was wir sagen, auch belegen?

Das ist berechtigt. Denn die Aussage "Wir beziehen Grünstrom" wirkt simpel, ist in der Sache aber nur dann tragfähig, wenn sie sauber unterlegt ist. Wer hat eingekauft? Welche Mengen wurden geliefert? Welche Herkunftsnachweise wurden entwertet? Für welchen Zeitraum gelten sie? Und passt das alles zu den veröffentlichten Aussagen im Bericht, im Vertrieb oder auf der Website?

Ein zusätzlicher Grund kommt zum 27. September 2026 dazu. Ab diesem Tag gelten verschärfte Regeln für Umweltaussagen im Wettbewerbsrecht. Was bisher als unglückliche Verkürzung durchging, kann dann ein Wettbewerbsverstoß sein. Dazu weiter unten mehr.

Gerade an dieser Schnittstelle wird es spannend. Nicht dramatisch, aber anspruchsvoll. Denn hier treffen Energiemarktlogik, Bilanzierungsfragen und Kommunikation aufeinander. Wenn diese drei Ebenen nicht zusammenpassen, wird aus einer gut gemeinten Aussage schnell ein Risikofeld.

Was ein belastbarer Nachweis wirklich leisten muss

Ein belastbarer Grünstromnachweis besteht nicht nur aus einem Dokument im Ordner. Er lebt von der schlüssigen Verbindung mehrerer Bausteine.

Wichtig sind vor allem:

  • der konkrete Stromliefervertrag,
  • die vereinbarte Beschaffungslogik,
  • die zugeordneten Mengen,
  • der zeitliche Bezug,
  • die Herkunftsnachweise selbst,
  • die Entwertung der Nachweise mit Zuordnung zum belieferten Standort,
  • die konsistente Abbildung in internen und externen Berichten.

Genau diese Kette muss nachvollziehbar sein. Das klingt erst einmal technisch, ist aber im Kern eine einfache Frage: Ist die Geschichte Ihrer Daten in sich stimmig?

Ein Beispiel macht das greifbar. Wenn ein Unternehmen für den Standortstrom grüne Eigenschaften kommuniziert, dann sollte erkennbar sein, welche Strommenge betroffen ist, auf welcher Vertragsgrundlage sie beschafft wurde und welche Herkunftsnachweise diese Aussage stützen. Fehlt an einer Stelle die Verbindung, wird die Aussage wacklig. Nicht unbedingt falsch, aber eben angreifbar.

Bei den Verträgen lohnt eine Unterscheidung, die häufig übersehen wird. Bei einem physischen Power Purchase Agreement ist der Strom vertraglich zugeordnet. Bei einem virtuellen oder finanziellen PPA handelt es sich dagegen um ein Finanzgeschäft, bei dem die Zuordnung ausschließlich über die Zertifikate läuft. Der Vertrag allein trägt in diesem Fall gar nichts, der Nachweis hängt vollständig an der Entwertung.

Warum der Besitz eines Herkunftsnachweises nichts belegt

Ein Herkunftsnachweis belegt nicht, dass Sie Grünstrom verbraucht haben. Er belegt zunächst nur, dass irgendwo eine Megawattstunde aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Zum Nachweis wird er erst durch die Entwertung.

Das Umweltbundesamt führt das Herkunftsnachweisregister und ist zuständig für Ausstellung, Übertragung und Entwertung (§ 79 EEG). Ein Nachweis entspricht einer Megawattstunde, und je Megawattstunde darf nur ein Nachweis ausgestellt werden. Solange ein Nachweis nur auf einem Konto liegt, ist er handelbar und kann weiterverkauft werden. Erst die Entwertung bucht ihn endgültig aus und ordnet ihn einer konkreten Stromlieferung zu. Damit ist ausgeschlossen, dass dieselbe Megawattstunde zweimal als grün ausgewiesen wird.

International heißt dieser Vorgang cancellation oder retirement, im deutschen Recht Entwertung. Wer den Begriff Stilllegung liest, meint in aller Regel dasselbe, sollte ihn aber im deutschen Rechtsrahmen vermeiden: Dort bezeichnet Stilllegung die Außerbetriebnahme einer Anlage.

Die praktische Konsequenz ist einfach. Ein Kontoauszug über gehaltene Zertifikate ist kein Nachweis. Ein Ökostromvertrag ist kein Nachweis. Nachweis ist der Entwertungsbeleg mit Menge, Erzeugungszeitraum, Technologie, Erzeugungsland und Zuordnung.

Wer darf Herkunftsnachweise in Deutschland entwerten

Nur Stromlieferanten. Diese Regel überrascht die meisten Unternehmen, und sie entscheidet darüber, ob eine Nachweisanforderung überhaupt erfüllbar ist.

Nach § 30 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung dürfen Herkunftsnachweise ausschließlich zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. Ein produzierendes Unternehmen kann also nicht einfach selbst Herkunftsnachweise am Markt kaufen und entwerten lassen, um seine Bilanz zu verbessern. Das Umweltbundesamt stellt ausdrücklich klar, dass eine rein rechnerische Verbesserung durch selbstständige Entwertung nicht möglich ist.

Was Sie stattdessen brauchen, ist der Entwertungsnachweis Ihres Stromlieferanten. Nach § 30 Absatz 3 HkRNDV kann darin das Stromprodukt oder der Kundenname angegeben werden, und genau diese Angabe trägt die Zuordnung zu Ihrem Unternehmen und Ihrem Standort.

Für die Stromkennzeichnung gilt derselbe Maßstab. Nach § 42 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes liegt eine Verwendung erneuerbaren Stroms nur vor, wenn der Stromlieferant Herkunftsnachweise verwendet, die durch das Umweltbundesamt entwertet wurden. Die Stromkennzeichnung Ihres Versorgers für das betreffende Jahr ist deshalb ein wertvolles Begleitdokument.

Wer in einem Lieferantenfragebogen also nach "Ihrem Entwertungsnachweis" fragt, fragt nach etwas, das es in dieser Form nicht gibt. Die präzise Formulierung lautet: Entwertungsnachweis des Stromlieferanten mit Zuordnung zum belieferten Standort.

Wie lange gilt ein Herkunftsnachweis

Herkunftsnachweise sind an ihren Erzeugungszeitraum gebunden, und die Fristen sind kürzer, als viele annehmen.

Nach § 30 Absatz 4 HkRNDV dürfen Herkunftsnachweise nur für Strommengen desselben Kalenderjahres verwendet werden, in dem der Erzeugungszeitraum liegt. Nicht entwertete Nachweise verfallen spätestens achtzehn Kalendermonate nach Ende des Erzeugungszeitraums (§ 34 HkRNDV). Das setzt Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um, wonach ein Herkunftsnachweis zwölf Monate nach der Erzeugung gültig ist und spätestens nach achtzehn Monaten verfällt.

Für die Praxis heißt das: Ein Nachweis aus dem Erzeugungsjahr 2024 belegt nichts für das Verbrauchsjahr 2026. Wer Nachweise von Lieferanten einsammelt, sollte deshalb immer auf den Erzeugungszeitraum schauen, nicht nur auf das Ausstellungsdatum des Dokuments.

Warum es für die eigene PV-Anlage keine Nachweise gibt

Weil Förderung und Herkunftsnachweis einander ausschließen. Das ist einer der häufigsten Irrtümer in Lieferantenerklärungen und in der eigenen Berichterstattung.

Nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG stellt das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise nur für Strom aus, für den keine Zahlung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Ergänzend verbietet § 80 Absatz 2 EEG dem Anlagenbetreiber, für geförderten Strom Herkunftsnachweise oder sonstige Herkunftsbelege weiterzugeben. Das ist das sogenannte Doppelvermarktungsverbot: Der grüne Charakter des Stroms ist mit der Förderung bereits abgegolten.

Praktisch bedeutet das: Eine geförderte Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach liefert grünen Strom, aber keine handelbaren Nachweise. Den selbst verbrauchten Strom können Sie in der marktbasierten Bilanz ansetzen, mit einem Zertifikat belegen können Sie ihn nicht. Wer Eigenerzeugung in einer Nachweiskette führt, sollte deshalb Anlagendaten, Zählerdaten zu Erzeugung und Eigenverbrauch und eine Erklärung zur Förderung bereithalten.

Was Grünstrom in der Treibhausgasbilanz bewirkt

In der marktbasierten Bilanz viel, in der standortbasierten nichts. Diese Unterscheidung ist der Grund für die meisten Missverständnisse rund um Grünstrom.

Das Greenhouse Gas Protocol verlangt in seiner Scope 2 Guidance die parallele Angabe zweier Methoden. Die standortbasierte Methode rechnet mit dem durchschnittlichen Netzmix der Region und ändert sich durch Ihren Strombezug überhaupt nicht. Nur die marktbasierte Methode berücksichtigt vertragliche Instrumente, und nur dort wirken entwertete Herkunftsnachweise. Wer also sagt "wir haben unseren Stromverbrauch auf null gestellt", meint immer die marktbasierte Sicht, und diese Verkürzung ist genau die Stelle, an der Rückfragen entstehen.

Für die Qualität der verwendeten Instrumente gibt die Scope 2 Guidance klare Kriterien vor. Der Anspruch auf die Umwelteigenschaft muss einmalig sein, das Instrument muss durch das oder im Namen des berichtenden Unternehmens entwertet werden, es muss zeitlich möglichst nah am Verbrauch liegen und aus demselben Markt stammen. Wer diese vier Punkte dokumentiert, hat den größten Teil der Nachweisführung erledigt.

Ein Ausblick: Das Greenhouse Gas Protocol überarbeitet die Scope 2 Guidance derzeit. In der Konsultation, die bis Januar 2026 lief, stand eine stündliche Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch zur Diskussion, also die Frage, ob Grünstrom auch dann zählt, wenn er nachts eingekauft und tagsüber erzeugt wurde. Eine zweite Konsultation ist für 2026 angekündigt, die Veröffentlichung wird für 2027 erwartet. Verpflichtend ist die stündliche Zuordnung heute nicht. Wer aber gerade einen mehrjährigen Stromliefervertrag verhandelt, sollte sie mitdenken.

Typische Stolperstellen zwischen Einkauf, Bericht und Kommunikation

In der Praxis scheitert das Thema selten am fehlenden Willen. Meist fehlt schlicht die saubere Verzahnung. Einkauf, Energiemanagement, Sustainability, Rechnungswesen und Kommunikation arbeiten mit unterschiedlichen Blickwinkeln. Jeder Teil für sich ergibt Sinn. Zusammen entstehen dann aber Lücken.

Typische Stolperstellen sind:

  • Strommengen und Herkunftsnachweise werden in unterschiedlichen Systemen gepflegt.
  • Vertragsunterlagen liegen dezentral oder nur beim Dienstleister.
  • Der Zeitbezug ist unsauber, etwa wenn Verbrauchs- und Erzeugungszeiträume nicht abgeglichen werden.
  • Aussagen in Berichten sind weiter gefasst als die tatsächliche Nachweisbasis.
  • Der Ökostromvertrag wird mit dem Nachweis verwechselt.
  • Interne Freigaben für energienahe Nachhaltigkeitsaussagen fehlen.
  • Der berichtete Stromverbrauch stammt aus der Buchhaltung und ist damit eine Summe von Abschlagszahlungen, nicht der tatsächliche Jahresverbrauch.

Kennen Sie das? Im Einkauf ist alles geklärt, im Bericht steht eine verkürzte Formulierung, und erst kurz vor Veröffentlichung fragt jemand nach der Belegkette. Genau dann wird es unnötig hektisch.

Wie Sie Ordnung in Verträge, Mengen und Zeitbezug bringen

Die gute Nachricht: Sie brauchen dafür nicht zwingend ein riesiges Zusatzsystem. Oft reicht ein sauber aufgebauter Nachweisprozess mit klaren Zuständigkeiten und einer belastbaren Datendrehscheibe.

Sinnvoll ist ein Vorgehen in vier Schritten.

1. Aussagen zuerst klären

Bevor Sie Daten zusammensuchen, sollten Sie festlegen, welche Aussage überhaupt getroffen werden soll. Geht es um den gesamten Strombezug? Um einzelne Standorte? Um einen klar abgegrenzten Zeitraum? Oder um eine Versorgungslösung für bestimmte Verbrauchsbereiche?

Je präziser die Aussage, desto leichter wird die Nachweisführung. Vage Formulierungen wirken nach außen vielleicht bequem, sind intern aber oft der Anfang von Missverständnissen, und ab September 2026 zusätzlich ein rechtliches Risiko.

2. Dokumente und Daten zusammenziehen

Danach gehört alles an einen Ort: Lieferverträge, Rechnungen, Lastgang- oder Verbrauchsdaten, Entwertungsnachweise, Stromkennzeichnungen der Versorger und interne Zuordnungen. Nicht hübsch verteilt, sondern strukturiert zusammengeführt.

Hier zeigt sich schnell, wo Nachbesserungsbedarf besteht. Fehlen Dokumente? Sind Mengen nur grob zugeordnet? Ist die Datenlogik zwischen Einkauf und Berichterstattung unterschiedlich? Solche Fragen sollte man lieber früh entdecken als kurz vor einer Prüfung oder Veröffentlichung.

3. Zeitliche und mengenmäßige Plausibilität prüfen

Der wohl wichtigste Schritt ist die Plausibilisierung. Passen Strombezug und Nachweise mengenmäßig zusammen? Liegt der Erzeugungszeitraum der Nachweise im richtigen Kalenderjahr? Wurden Nachweise entwertet und nicht doppelt in Aussagen eingebaut?

Das klingt nüchtern, ist aber Gold wert. Denn viele Probleme entstehen nicht aus spektakulären Fehlern, sondern aus kleinen Verschiebungen, die sich summieren.

4. Freigabelogik festlegen

Am Ende sollte klar sein, wer welche Aussage freigibt. Energieeinkauf allein reicht nicht. Nachhaltigkeitsverantwortliche, Finanzbereich und gegebenenfalls Kommunikationsverantwortliche sollten in die finale Aussage eingebunden sein. So wird aus einer Einzelinformation eine abgestimmte Unternehmensposition.

Was sich am 27. September 2026 für Ihre Werbeaussagen ändert

Ab diesem Tag sind bestimmte Umweltaussagen im geschäftlichen Verkehr ohne Wenn und Aber unzulässig. Wer Grünstrom kommuniziert, sollte die eigenen Formulierungen vorher durchgehen.

Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43), mit dem die Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt wird. Neu im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG sind unter anderem drei Verbote, die energienahe Aussagen unmittelbar treffen:

  • Nummer 4a untersagt allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung. Formulierungen wie "umweltfreundlich" oder "grün" ohne konkrete Grundlage fallen darunter.
  • Nummer 4b untersagt Umweltaussagen, die sich auf das Gesamtprodukt oder das gesamte Unternehmen beziehen, obwohl sie tatsächlich nur einen Teil betreffen. Wer an einem von fünf Standorten Grünstrom bezieht, darf das nicht als Unternehmensaussage formulieren.
  • Nummer 4c untersagt Aussagen zu neutralen, verringerten oder positiven Klimaauswirkungen, die sich auf Kompensation stützen.

Ergänzend verlangt § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG für Aussagen über künftige Umweltleistungen einen detaillierten und überprüfbaren Umsetzungsplan. Ein Ziel für 2030 zu nennen, reicht künftig nicht mehr.

Häufig wird das mit der sogenannten Green Claims Directive verwechselt. Die ist ein anderes Vorhaben, seit Juni 2025 blockiert und nicht in Kraft. Was ab September 2026 gilt, ist das geänderte UWG, und es gilt unmittelbar.

Die gute Nachricht für alle, die ihre Nachweisführung ohnehin ordnen: Genau die Belegkette, die eine Prüfung überstehen soll, ist auch die, die eine Werbeaussage trägt. Der Aufwand fällt nur einmal an.

Prüfungssicher denken, bevor Fragen auf dem Tisch liegen

Gerade aus Sicht der Wirtschaftsprüfung lohnt sich ein früher, nüchterner Blick. Denn bei Grünstromnachweisen geht es nicht nur um den Nachweis selbst, sondern auch um die Qualität des zugrunde liegenden Prozesses.

Prüfungsnah gedacht heißt:

  • Quellen und Versionen sind eindeutig dokumentiert,
  • Verantwortlichkeiten sind benannt,
  • Änderungen sind nachvollziehbar,
  • Freigaben sind erkennbar,
  • die verwendeten Aussagen sind mit den Belegen abgestimmt.

Das ist kein Selbstzweck. Es spart Zeit, wenn Rückfragen kommen. Und es erhöht die Sicherheit, dass Aussagen in Nachhaltigkeitsinformationen, Lageberichten oder anderen Unterlagen nicht später mühsam nachgeschärft werden müssen.

Wenn ein Kunde oder eine Bank eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangt, gibt es zwei Formate mit sehr unterschiedlichem Aufwand. Bei vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) wird vorab festgelegt, welche Handlungen vorgenommen werden; berichtet werden die Feststellungen, ausdrücklich ohne Urteil und ohne Sicherheit. Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit gibt der Prüfer dagegen eine eigene Aussage ab. Für die Absicherung einer einzelnen Grünstromzusage sind vereinbarte Untersuchungshandlungen meist das passendere Instrument.

Die Beratungspraxis zeigt oft ein ähnliches Bild: Unternehmen haben durchaus viele Informationen vorliegen, aber nicht in einer Form, die schnell anschlussfähig ist. Genau dort setzt strukturierte Unterstützung an. Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet Mandate dabei, Daten, Nachweise und Berichtslogik zusammenzuführen, in aller Regel digital und ohne dass dafür jemand anreisen muss.

Ein pragmatischer Ablauf für die interne Umsetzung

Wenn Sie das Thema intern anstoßen wollen, muss es nicht kompliziert werden. Ein kompakter Ablauf kann so aussehen:

1. Bestandsaufnahme: Welche Stromprodukte, Standorte und Zeiträume sind betroffen?

2. Dokumentencheck: Welche Verträge, Entwertungsnachweise, Stromkennzeichnungen und Verbrauchsdaten liegen vor?

3. Aussagenabgleich: Was kommunizieren Sie bereits intern oder extern, und deckt die Nachweisbasis das ab?

4. Plausibilisierung: Stimmen Mengen, Erzeugungszeiträume und Zuordnungen?

5. Lückenliste: Was fehlt, was ist unklar, was muss präzisiert werden?

6. Prozessfestlegung: Wer sammelt, prüft und gibt künftig frei?

7. Wiederholungstakt: Wann wird der Prozess aktualisiert, etwa zum Berichtsstichtag oder nach Vertragswechseln?

Das ist bewusst bodenständig gehalten. Kein Showeffekt, keine unnötige Komplexität. Aber genau so entstehen belastbare Ergebnisse.

Was jetzt sinnvoll ist

Wenn Ihr Unternehmen Grünstrom nutzt oder entsprechende Aussagen vorbereitet, sollten Sie das Thema nicht nur als Einkaufsdetail betrachten. Es berührt Berichterstattung, interne Steuerung und externe Glaubwürdigkeit gleichermaßen, und ab dem 27. September 2026 auch das Wettbewerbsrecht.

Der richtige Moment zum Sortieren ist nicht erst dann, wenn eine Prüfung ansteht oder eine Rückfrage auf dem Tisch landet. Besser ist es, Nachweise, Datenlogik und Formulierungen früh zusammenzubringen. Dann wird aus einem potenziell heiklen Thema ein sauber aufgesetzter Standardprozess.

Und genau das ist am Ende der Punkt: Nicht möglichst viel versprechen, sondern das Richtige sauber belegen.

Kontakt

Sie möchten prüfen, ob Ihre Grünstromnachweise, Vertragsunterlagen und Berichtsangaben wirklich zusammenpassen? Dann lohnt sich ein strukturierter Blick auf Datenquellen, Zuständigkeiten und Formulierungen.

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2

40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

Website: https://justreporting.eu

Für wen dieser Beitrag gedacht ist

Dieser Beitrag richtet sich an Energieeinkäufer, Energiemanagementbeauftragte, Nachhaltigkeitsverantwortliche und Finanzleiter, die Grünstrom beziehen oder entsprechende Aussagen gegenüber Kunden, Banken und in Nachhaltigkeitsberichten verantworten.

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt vereinbarte Untersuchungshandlungen zu Grünstrom- und Herkunftsnachweisen durch, auch über weltweite Lieferantenbasen hinweg, prüft und begleitet Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD, ESRS und dem freiwilligen Standard, betreut Nachweise nach dem Energiefinanzierungsgesetz einschließlich der Besonderen Ausgleichsregelung und übernimmt gesetzliche Jahresabschlussprüfungen.

Wie und wo wir arbeiten

Wir arbeiten remote first. Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital, ein Vor-Ort-Termin findet dann statt, wenn er etwas bringt. Regional sind wir im Raum Düsseldorf und Köln verankert, Kanzleisitz ist Monheim am Rhein. Mandate betreuen wir bundesweit, bei Lieferkettenaufträgen auch international.

FAQ

Was sind belastbare Grünstromnachweise für Unternehmen?

Belastbare Grünstromnachweise verbinden Stromliefervertrag, Beschaffungslogik, Mengen, Zeitraum, Herkunftsnachweise und die Entwertung durch den Stromlieferanten zu einer prüfungssicheren Belegkette. Ein einzelnes Zertifikat oder ein Ökostromvertrag allein reicht für rechtssichere Grünstrom-Aussagen nicht aus.

Warum belegt der Besitz eines Herkunftsnachweises noch keinen Grünstrombezug?

Der bloße Besitz eines Herkunftsnachweises belegt nur die Erzeugung von 1 MWh erneuerbarem Strom irgendwo im Markt. Erst die Entwertung des Herkunftsnachweises ordnet diese Menge eindeutig einer konkreten Stromlieferung zu und verhindert eine doppelte Vermarktung als Grünstrom.

Wer darf Herkunftsnachweise in Deutschland entwerten?

In Deutschland dürfen nur Stromlieferanten Herkunftsnachweise entwerten. Unternehmen können Herkunftsnachweise daher nicht einfach selbst kaufen und zur Verbesserung ihrer Treibhausgasbilanz entwerten, sondern benötigen den Entwertungsnachweis des Stromlieferanten mit Zuordnung zum belieferten Standort.

Wie lange ist ein Herkunftsnachweis gültig?

Ein Herkunftsnachweis muss zum Erzeugungszeitraum passen und darf nur für Strommengen desselben Kalenderjahres verwendet werden. Nicht entwertete Herkunftsnachweise verfallen spätestens 18 Kalendermonate nach Ende des Erzeugungszeitraums und taugen dann nicht mehr als belastbarer Grünstromnachweis.

Warum gibt es für geförderten Strom aus der eigenen PV-Anlage keine Herkunftsnachweise?

Für EEG-geförderten Strom aus der eigenen PV-Anlage werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt, weil Förderung und Herkunftsnachweis rechtlich ausgeschlossen sind. Unternehmen sollten bei Eigenstrom daher mit Anlagendaten, Zählerdaten und Förderstatus dokumentieren, nicht mit handelbaren Herkunftsnachweisen.

Wie wirkt Grünstrom in der Treibhausgasbilanz nach Scope 2?

Grünstrom wirkt in der Scope-2-Bilanz nur in der marktbasierten Methode, nicht in der standortbasierten Methode. Entwertete Herkunftsnachweise können marktbasierte Emissionen senken, während der regionale Netzmix der standortbasierten Bilanz durch den Stromeinkauf unverändert bleibt.

Was ändert sich ab dem 27. September 2026 für Grünstrom-Werbung und Umweltaussagen?

Ab dem 27. September 2026 gelten im UWG verschärfte Regeln für Umweltaussagen. Allgemeine Begriffe wie "grün" oder "umweltfreundlich", überdehnte Unternehmensaussagen und klimabezogene Aussagen ohne belastbare Grundlage können dann schneller wettbewerbswidrig sein, weshalb rechtssichere Grünstrom-Kommunikation eine saubere Nachweisführung braucht.

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