Industriestrompreis strategisch einordnen: Was energieintensive Unternehmen jetzt sauber prüfen sollten

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Von Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: September 2026.

Der Industriestrompreis ist da. Seit dem 27. April 2026 gibt es eine Förderrichtlinie, die EU-Kommission hat sie am 16. April 2026 beihilferechtlich genehmigt, und beantragt wird beim BAFA. Für das Abrechnungsjahr 2026 läuft die Antragsfrist allerdings erst 2027. Diese Monate sind deshalb keine Wartezeit, sondern Vorbereitungszeit. Denn der Antrag steht und fällt mit Verbrauchsdaten, Abgrenzungen und, ab einer bestimmten Größe, mit einem Prüfungsvermerk. Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, wie hoch die Entlastung tatsächlich ausfällt und was Sie jetzt vorbereiten sollten.

Inhalt

Gibt es den Industriestrompreis jetzt wirklich?

Ja, seit Frühjahr 2026. Grundlage ist die "Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028" vom 27. April 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 6. Mai 2026.

Beihilferechtlich hat die EU-Kommission die deutsche Regelung am 16. April 2026 genehmigt (Beihilfesache SA.120495, Volumen rund 3,8 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds). Die europäische Grundlage dafür ist der Beihilferahmen zum Clean Industrial Deal, den die Kommission am 25. Juni 2025 angenommen hat und der bis Ende 2030 gilt. Er erlaubt Strompreisbeihilfen unter engen Bedingungen: höchstens die Hälfte des Jahresverbrauchs, höchstens eine Halbierung des Großhandelspreises, eine Preisuntergrenze von 50 Euro je Megawattstunde und eine Laufzeit von maximal drei Jahren.

Ein Punkt, den man kennen sollte, bevor man plant: Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Billigkeitsrichtlinie nach § 53 der Bundeshaushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch besteht ausdrücklich nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; reichen die Mittel nicht aus, werden die Beträge quotal gekürzt. Wer die Entlastung fest in eine Kalkulation einstellt, sollte das mit einem Vorbehalt tun.

Wie hoch ist die Entlastung tatsächlich?

Deutlich niedriger, als die verbreitete Rede vom "Fünf-Cent-Industriestrompreis" vermuten lässt. Diese fünf Cent sind nicht der Zuschuss, sondern der Zielpreis, also die Preisuntergrenze von 50 Euro je Megawattstunde.

Die Rechnung geht so: Vom Referenzpreis wird der Zielpreis abgezogen, und höchstens die Hälfte dieser Differenz wird auf höchstens die Hälfte des anrechenbaren Stromverbrauchs gezahlt. Für das Abrechnungsjahr 2026 hat das BAFA den Referenzpreis mit 87,44 Euro je Megawattstunde festgelegt, abgeleitet aus dem deutschen Base-Year-Future der EEX. Daraus ergibt sich ein Differenzpreis von 37,44 Euro je Megawattstunde, also 3,744 Cent je Kilowattstunde.

Weil dieser Betrag nur auf 50 Prozent des anrechenbaren Verbrauchs gezahlt wird, liegt die Entlastung bezogen auf den gesamten Verbrauch bei rund 1,9 Cent je Kilowattstunde. Bei einem Jahresverbrauch von 50 Gigawattstunden sind das grob 935.000 Euro. Ein relevanter Betrag, aber eben nicht die Halbierung der Stromrechnung.

Dazu kommt ein Flexibilitätsbonus von zehn Prozent des Basisbetrags. Ihn erhält, wer einen wesentlichen Teil der Dekarbonisierungsverpflichtung in Flexibilität investiert und den überwiegenden Teil des Bonus reinvestiert. Auch das ist ein Punkt, der Vorlauf braucht, weil die Investitionen dokumentiert werden müssen.

Wer kann den Industriestrompreis beantragen?

Unternehmen aus strom- und handelsintensiven Branchen. Maßgeblich ist die Zugehörigkeit zu einer Branche der Teilliste 1 des Anhangs I der europäischen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, zugeordnet über die Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Anders als bei der Besonderen Ausgleichsregelung sieht die Richtlinie keine allgemeine Mindestverbrauchsschwelle vor. Die häufig genannten 10 Gigawattstunden sind etwas anderes: Ab dieser Menge wird ein Prüfungsvermerk verlangt, dazu gleich mehr.

Prüfen Sie die Branchenzuordnung früh und schriftlich. Sie entscheidet über alles Weitere, und bei Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten oder verbundenen Gesellschaften ist sie nicht immer eindeutig.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Nach der Richtlinie kann der Antrag frühestens am 31. März und muss spätestens am 30. September des Antragsjahres gestellt werden. Für das Abrechnungsjahr 2026 hat das BAFA die Antragstellung für den 31. März 2027 vorgesehen; der Prüfungsvermerk ist bis zum 31. Mai 2027 nachzureichen, bei paralleler Beantragung der Strompreiskompensation bis zum 15. Juli 2027.

Für die Praxis heißt das: Zwischen dem Abschluss des Geschäftsjahres 2026 und der Antragstellung liegen nur wenige Monate, und in dieselbe Zeit fallen der Jahresabschluss und, bei vielen Unternehmen, der Antrag auf Strompreiskompensation. Wer die Datenaufbereitung erst im Frühjahr 2027 beginnt, arbeitet parallel an drei Fronten mit denselben Zahlen und denselben Leuten.

Wann brauchen Sie einen Prüfungsvermerk?

Beim Industriestrompreis ab 10 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch. Unterhalb dieser Schwelle genügen die Angaben im Antrag.

Bei den benachbarten Entlastungen sieht es anders aus, und die Begriffe unterscheiden sich, was in der Praxis regelmäßig durcheinandergerät:

  • Bei der Besonderen Ausgleichsregelung ist ein Prüfungsvermerk nur dann erforderlich, wenn die Begrenzung auf einen Anteil der Bruttowertschöpfung begehrt wird (§ 32 Nr. 1 Buchst. c EnFG). Geprüft wird dann eine Aufstellung sämtlicher Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach HGB geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Der Stromverbrauch selbst ist nicht testatspflichtig, er wird über Lieferverträge und Rechnungen nachgewiesen.
  • Bei der Strompreiskompensation verlangt die Richtlinie eine Bescheinigung über die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag, für die ergänzende Leistung zusätzlich einen Prüfungsvermerk.

Bescheinigung und Prüfungsvermerk sind nicht dasselbe. Die Bescheinigung bezieht sich auf Tatsachenangaben, der Prüfungsvermerk auf eine geprüfte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit. Wer den falschen Auftrag erteilt, bekommt ein Dokument, das die Behörde nicht akzeptiert.

Wer den Vermerk erteilen darf, ist ebenfalls geregelt: nach § 2 Nr. 12 EnFG Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Unabhängigkeit gelten die Regeln der Abschlussprüfung entsprechend (§§ 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1, 320 Abs. 2 und 323 HGB).

Industriestrompreis, Strompreiskompensation und BesAR: Was ist was?

Drei Instrumente, drei Ebenen, drei Behörden. Sie schließen einander nicht aus, greifen aber ineinander.

Der Industriestrompreis entlastet beim Großhandelspreis. Zuständig ist das BAFA. Laufzeit sind die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.

Die Strompreiskompensation gleicht die im Strompreis enthaltenen indirekten CO2-Kosten aus dem europäischen Emissionshandel aus. Zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt. Die neue Richtlinie vom 8. Juli 2026 gilt für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030, die Beihilfeintensität liegt bei 0,75. Für besonders stromintensive Unternehmen gibt es eine ergänzende Leistung, die die CO2-Kosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt.

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz begrenzt dagegen keine Preise, sondern Umlagen, und zwar seit 2023 nur noch die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die EEG-Umlage gehört nicht mehr dazu. Wer die Regelung deshalb für erledigt hält, sollte 2026 noch einmal rechnen: Die KWKG-Umlage steigt auf 0,446 Cent je Kilowattstunde und damit um rund 61 Prozent, die Offshore-Netzumlage auf 0,941 Cent je Kilowattstunde. Der Entlastungswert nimmt entsprechend zu.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Strompreiskompensation: Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt wird, sind beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. Eine Kumulierung ist nur bis zum jeweils höheren der beiden Höchstbeträge möglich, und BAFA und DEHSt gleichen die Daten ab. Wer beides beantragt, muss die Verbräuche also sauber trennen, und zwar bevor die Anträge rausgehen.

Zur Vollständigkeit: Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV laufen unabhängig davon weiter.

Erst die Datengrundlage, dann die Entlastung

Klingt trocken? Ist aber der Kern der Sache. Bevor Sie wirtschaftliche Effekte seriös bewerten, sollten Sie die Datenseite in Ordnung bringen. Dazu gehören vor allem:

  • klare Verbrauchszuordnungen je Standort, Zählpunkt oder Kostenstelle,
  • nachvollziehbare Abgrenzungen zwischen Produktion, Verwaltung und sonstigen Verbräuchen,
  • eine saubere Trennung der Mengen, die in verschiedene Anträge einfließen,
  • abgestimmte Zahlen zwischen Energieeinkauf, Controlling, Finanzbereich und Technik,
  • eine Dokumentation von Annahmen, Schätzungen und methodischen Entscheidungen.

Gerade bei größeren Strukturen zeigt sich schnell: Die Zahlen sind vorhanden, aber sie sprechen nicht automatisch dieselbe Sprache. Der Energieeinkauf arbeitet mit Lastgängen und Verträgen, das Controlling mit Kostenstellen, die Buchhaltung mit Rechnungen und die Technik mit Messpunkten. Alles richtig, und trotzdem nicht deckungsgleich.

Ein Beispiel, das fast immer auftaucht: Der Verbrauch aus der Buchhaltung ist eine Summe von Abschlagszahlungen und damit ein Betrag in Euro, kein Verbrauch in Kilowattstunden. Für einen Antrag brauchen Sie die abgerechnete Menge des Abrechnungszeitraums, abgestimmt auf Zählpunkte. Das ist keine Kleinigkeit, wenn mehrere Standorte und mehrere Versorger im Spiel sind.

An diesem Punkt wird es interessant. Denn wirtschaftlich gute Entscheidungen entstehen nicht aus möglichst vielen Tabellen, sondern aus konsistenten Tabellen. Wer diese Konsistenz herstellt, hat später bei Anträgen, Rückfragen und internen Entscheidungen einen echten Vorsprung.

Typische Stolperstellen im Unternehmen

Viele Probleme entstehen nicht, weil Unternehmen die Anforderungen ignorieren. Sie entstehen, weil Anforderungen an mehreren Stellen gleichzeitig erfüllt werden müssen. Ein paar Muster tauchen immer wieder auf.

Daten liegen vor, aber nicht in prüffähiger Form. Verbrauchswerte stehen im Energiemanagementsystem, Rechnungen in der Buchhaltung, Zusatzinformationen beim externen Dienstleister. Sobald die Informationen zusammengeführt werden sollen, beginnt das Sortieren. Formate unterscheiden sich, Stichtage passen nicht zusammen, und historische Änderungen wurden nicht dokumentiert.

Zuständigkeiten sind verteilt. Energie, Recht, Finanzen, Nachhaltigkeit und Einkauf haben jeweils einen Teil des Puzzles. Das ist normal. Kritisch wird es, wenn niemand den Gesamtzusammenhang steuert. Dann entstehen Rückfragen in Schleifen, und aus einer lösbaren Aufgabe wird ein Abstimmungsprojekt.

Schätzungen werden nicht kenntlich gemacht. Nicht jede Abgrenzung lässt sich punktgenau messen, das ist in der Praxis üblich. Problematisch wird es, wenn Methoden nicht begründet und Änderungen gegenüber Vorjahren nicht festgehalten werden. Dann fehlt die Brücke zwischen operativer Realität und nachvollziehbarer Herleitung. Bei der Bruttowertschöpfung arbeitet der Prüfer mit einer Wesentlichkeitsschwelle von fünf Prozent, und die ist schneller erreicht, als man denkt.

Der Jahresabschluss wird zu spät mitgedacht. Die Bruttowertschöpfung wird aus den geprüften Jahresabschlüssen abgeleitet, im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes. Wer den Abschluss und den Antrag getrennt voneinander vorbereitet, hat am Ende zwei Zahlenwerke, die sich nicht ohne Weiteres ineinander überführen lassen. Das fällt spätestens dann auf, wenn jemand sie vergleicht.

Die Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung sind veraltet im Kopf. Ein Beispiel: Das Energiefinanzierungsgesetz kennt keine Stromkostenintensitätsschwelle mehr, die stand im alten EEG. Verlangt werden heute mehr als eine Gigawattstunde umlagepflichtiger selbst verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle einer Branche der Anlage 2, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem und der Nachweis einer grünen Konditionalität, also Energieeffizienzmaßnahmen, ein Anteil ungeförderten Grünstroms oder eine Dekarbonisierungsinvestition (§ 30 EnFG). Wer nach alten Kriterien prüft, kommt zum falschen Ergebnis.

Warum Wirtschaftsprüfung hier mehr ist als ein Kontrollblick

Weil der Prüfungsvermerk kein Formblatt ist, sondern das Ergebnis einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Und weil die dafür nötigen Zahlen aus denselben Systemen stammen wie der Jahresabschluss.

Genau an dieser Schnittstelle liegt der Nutzen: Wer Energie- und Verbrauchsdaten, Bruttowertschöpfung und Abschlusszahlen in einem Zug betrachtet, vermeidet abweichende Datenstände und spart doppelte Arbeit. Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft arbeitet in genau diesem Übergangsbereich zwischen Energierecht, Nachweisführung und Finanzberichterstattung. Wir erteilen Prüfungsvermerke und Bescheinigungen in diesem Umfeld und begleiten die Vorbereitung so, dass sie zum Jahresabschluss passt statt daneben zu laufen.

Ein Hinweis zur Rolle, weil die Frage regelmäßig kommt: Sind wir als Abschlussprüfer bestellt, geben wir Hinweise, entscheiden und umsetzen muss das Unternehmen. Das folgt aus § 319 Abs. 3 HGB. Die Erteilung eines Prüfungsvermerks nach dem EnFG ist davon unabhängig, für sie gelten die dort genannten Unabhängigkeitsregeln entsprechend.

Und ein Punkt, der oft unterschätzt wird: Gute Lösungen müssen nicht groß klingen. Sie müssen im Alltag funktionieren. Wenn Fachbereiche Daten liefern können, Entscheidungen dokumentiert sind und Rückfragen nicht jedes Mal bei null beginnen, ist schon viel gewonnen.

Ein pragmatischer Fahrplan für die nächsten Monate

Bis zur ersten Antragsrunde im Frühjahr 2027 bleibt Zeit. Sinnvoll genutzt sieht sie so aus:

1. Branchenzuordnung klären. Fällt Ihr Unternehmen unter die maßgebliche Teilliste, und gilt das für alle Gesellschaften und Standorte? Diese Frage schriftlich beantworten, nicht im Kopf.

2. Mengengerüst aufbauen. Anrechenbarer Verbrauch je Abnahmestelle für das Geschäftsjahr 2026, abgestimmt zwischen Zählpunkten, Abrechnungen und Buchhaltung.

3. Anträge gegeneinander abgrenzen. Wenn Sie auch Strompreiskompensation beantragen: Welche Mengen laufen wohin? Doppelt angesetzte Verbräuche fallen beim Abgleich zwischen BAFA und DEHSt auf.

4. Bruttowertschöpfung vorbereiten. Die Aufstellung aus den Jahresabschlüssen 2024, 2025 und 2026 lässt sich schon jetzt strukturieren, sobald der Abschluss 2026 steht.

5. Prüfungsvermerk früh beauftragen. Ab 10 Gigawattstunden brauchen Sie ihn. Der Prüfer braucht Vorlauf, und die Frist im Mai 2027 ist knapp bemessen.

6. Flexibilitäts- und Dekarbonisierungsinvestitionen dokumentieren. Wer den Bonus will oder die grüne Konditionalität der Besonderen Ausgleichsregelung erfüllen muss, braucht Belege, keine Absichtserklärungen.

Fazit: Gute Entscheidungen brauchen belastbare Nachweise

Der Industriestrompreis ist beschlossen, genehmigt und beziffert. Seine strategische Bedeutung zeigt sich aber erst, wenn Preis, Förderlogik, Datenbasis und Nachweisführung zusammengedacht werden. Zwei Dinge sollte man dabei nüchtern sehen: Die Entlastung liegt bei rund 1,9 Cent je Kilowattstunde über den Gesamtverbrauch gerechnet, nicht bei fünf. Und einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Wer seine Verbrauchsdaten jetzt strukturiert, die Abgrenzung zur Strompreiskompensation vorbereitet und die Verbindung zum Jahresabschluss früh herstellt, schafft eine belastbare Grundlage. Das ist nicht nur für den Antrag sinnvoll, es stärkt auch die interne Steuerung. Und die braucht man bekanntlich nicht erst dann, wenn es hektisch wird.

Jetzt die Datenseite des Industriestrompreises sauber aufsetzen

Wenn Sie prüfen möchten, wie belastbar Ihre Datenbasis, Abgrenzungen und Nachweise rund um Industriestrompreis, Strompreiskompensation und Besondere Ausgleichsregelung wirklich sind, lohnt sich ein strukturierter Blick von außen. Wir übernehmen die erforderlichen Prüfungsvermerke und Bescheinigungen und sagen Ihnen vorher, welche Unterlagen dafür gebraucht werden.

Kontakt:

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2

40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

Website: https://justreporting.eu

Häufige Fragen zum Industriestrompreis

Gibt es den Industriestrompreis in Deutschland schon?

Ja. Die Förderrichtlinie datiert vom 27. April 2026 und wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die EU-Kommission hat die Regelung am 16. April 2026 beihilferechtlich genehmigt. Sie gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.

Wie hoch ist der Industriestrompreis?

Der oft genannte Wert von fünf Cent je Kilowattstunde ist der Zielpreis, nicht der Zuschuss. Für 2026 beträgt der Differenzpreis 3,744 Cent je Kilowattstunde, gezahlt auf höchstens die Hälfte des anrechenbaren Verbrauchs. Bezogen auf den Gesamtverbrauch entspricht das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde.

Wer kann den Industriestrompreis beantragen?

Unternehmen aus strom- und handelsintensiven Branchen nach der Teilliste 1 des Anhangs I der europäischen Energiebeihilfeleitlinien. Eine allgemeine Mindestverbrauchsschwelle gibt es nicht. Zuständig ist das BAFA.

Besteht ein Rechtsanspruch auf den Industriestrompreis?

Nein. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 der Bundeshaushaltsordnung. Die Bewilligung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und unter Haushaltsvorbehalt; bei nicht ausreichenden Mitteln wird quotal gekürzt.

Wann muss der Antrag für 2026 gestellt werden?

Die Antragstellung ist für den 31. März 2027 vorgesehen, der Prüfungsvermerk ist bis zum 31. Mai 2027 nachzureichen, bei paralleler Beantragung der Strompreiskompensation bis zum 15. Juli 2027.

Wann ist ein Prüfungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich?

Beim Industriestrompreis ab 10 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung nur, wenn die Begrenzung auf einen Anteil der Bruttowertschöpfung begehrt wird. Bei der Strompreiskompensation ist eine Bescheinigung über die tatsachenbezogenen Angaben erforderlich, für die ergänzende Leistung zusätzlich ein Prüfungsvermerk.

Kann man Industriestrompreis und Strompreiskompensation gleichzeitig beantragen?

Grundsätzlich ja, aber nicht für dieselben Strommengen. Verbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt wird, sind beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. BAFA und DEHSt gleichen die Angaben ab.

Was hat sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung geändert?

Seit dem Energiefinanzierungsgesetz werden nur noch die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage begrenzt, die EEG-Umlage nicht mehr. Eine Stromkostenintensitätsschwelle gibt es nicht mehr. Verlangt werden mehr als eine Gigawattstunde umlagepflichtiger selbst verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle einer Branche der Anlage 2, ein Energiemanagementsystem und der Nachweis einer grünen Konditionalität. Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Folgejahr beim BAFA zu stellen.

Für wen dieser Beitrag gedacht ist

Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer, kaufmännische Leiter, Energiemanagementbeauftragte und Leiter Rechnungswesen in energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Entlastungen bei Strompreisen und Umlagen beantragen oder prüfen wollen, ob sich das lohnt.

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt Prüfungsvermerke und Bescheinigungen im Umfeld von Industriestrompreis, Strompreiskompensation und Besonderer Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz, führt vereinbarte Untersuchungshandlungen zu Grünstrom- und Herkunftsnachweisen in Lieferketten durch, prüft und begleitet Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD, ESRS und dem freiwilligen Standard und übernimmt gesetzliche Jahresabschlussprüfungen.

Wie und wo wir arbeiten

Wir arbeiten remote first. Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital, ein Vor-Ort-Termin findet dann statt, wenn er etwas bringt. Regional sind wir im Raum Düsseldorf und Köln verankert, Kanzleisitz ist Monheim am Rhein. Mandate betreuen wir bundesweit.

FAQ

Gibt es den Industriestrompreis in Deutschland bereits?

Ja. Der Industriestrompreis gilt seit Frühjahr 2026 auf Basis der BAFA-Förderrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Die EU-Kommission hat die Beihilfe am 16. April 2026 genehmigt. Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch, weil der Industriestrompreis als Billigkeitsleistung unter Haushaltsvorbehalt steht.

Wie hoch ist die Entlastung beim Industriestrompreis 2026 tatsächlich?

Die Entlastung beim Industriestrompreis 2026 liegt nicht bei 5 Cent pro kWh. Die 5 Cent sind der Zielpreis. Bei einem BAFA-Referenzpreis von 87,44 Euro je MWh ergibt sich ein Differenzpreis von 3,744 Cent je kWh, der auf höchstens 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs gezahlt wird. Bezogen auf den Gesamtverbrauch sind das rund 1,9 Cent je kWh.

Wer kann den Industriestrompreis beantragen?

Antragsberechtigt für den Industriestrompreis sind Unternehmen aus strom- und handelsintensiven Branchen nach Teilliste 1 des Anhangs I der europäischen Energiebeihilfeleitlinien. Eine allgemeine Mindestverbrauchsschwelle gibt es nicht. Entscheidend sind die korrekte Branchenzuordnung und belastbare Verbrauchsdaten.

Wann muss der Antrag auf Industriestrompreis für 2026 gestellt werden?

Der Antrag auf Industriestrompreis für das Abrechnungsjahr 2026 ist nach BAFA-Planung ab 31. März 2027 zu stellen. Der Prüfungsvermerk ist bis 31. Mai 2027 nachzureichen, bei paralleler Strompreiskompensation bis 15. Juli 2027. Energieintensive Unternehmen sollten die Datenaufbereitung daher bereits 2026 sauber vorbereiten.

Ab wann ist ein Prüfungsvermerk für den Industriestrompreis erforderlich?

Ein Prüfungsvermerk ist beim Industriestrompreis ab 10 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch erforderlich. Unterhalb dieser Schwelle genügen die Angaben im Antrag. Wichtig ist die saubere Abgrenzung zu BesAR und Strompreiskompensation, weil dort andere Nachweis- und Prüfpflichten gelten.

Kann man Industriestrompreis und Strompreiskompensation gleichzeitig beantragen?

Ja, Industriestrompreis und Strompreiskompensation können grundsätzlich parallel beantragt werden, aber nicht für dieselben Strommengen. Verbräuche mit Strompreiskompensation sind beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. BAFA und DEHSt gleichen die Daten ab, deshalb ist eine klare Verbrauchstrennung zwingend.

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