Lieferkettenprüfungen mit Augenmaß: So machen Sie Lieferantendaten belastbar

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Mit KI erstellt

Von Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: September 2026.

Viele Unternehmen haben ihre Anforderungen an Lieferanten längst formuliert. Eine verbreitete Vorgabe lautet etwa, dass die für das eigene Haus gefertigten Produkte zu 100 Prozent mit Grünstrom hergestellt werden. Die Lieferanten haben das per Eigenverpflichtung bestätigt. Damit ist der erste Schritt getan, aber eben nur der erste. Denn eine Eigenverpflichtung ist eine Zusage, kein Nachweis. Die eigentliche Frage lautet: Stimmt das auch? Und wie finden Sie das heraus, ohne Ihre Lieferantenbeziehungen mit Bürokratie zu überziehen?

Inhalt

Warum Lieferkettenprüfungen jetzt strategisch wichtig sind

Anforderungen an Lieferanten zu stellen, ist heute Standard. Grünstrom in der Fertigung, CO2-Reduktionspfade, Ausschluss bestimmter Materialien, Einhaltung eines Verhaltenskodex. Die Zusagen liegen vor, meist als unterschriebene Eigenverpflichtung oder ausgefüllter Fragebogen. Der Ordner ist voll.

Sobald diese Zusagen aber weiterwirken, ändert sich die Lage. Sie fließen in Ihre eigene Scope-3-Bilanz ein. Sie stützen Aussagen gegenüber Ihren eigenen Kunden, gegenüber Rating-Agenturen und in Ausschreibungen. Sie erscheinen im Nachhaltigkeitsbericht und manchmal auch in der Produktkommunikation. Ab diesem Moment ist es Ihre Aussage, nicht mehr die des Lieferanten.

Dazu kommt die Größenordnung. Nach der gemeinsamen Auswertung von CDP und BCG (Scope 3 Upstream: Big Challenges, Simple Remedies, Juni 2024, Datenbasis 2023) lagen die vorgelagerten Scope-3-Emissionen der berichtenden Unternehmen im Durchschnitt rund 26-mal höher als ihre Emissionen aus Scope 1 und 2 zusammen. Zur Einordnung: Dieselbe Organisation nannte 2021 noch den Faktor 11,4; die Zahl steigt mit der Datenqualität, nicht mit den Emissionen. Im eigenen Werk lässt sich vieles optimieren, der eigentliche Hebel liegt aber davor. Wer seine Klimaziele ernst meint, kommt an der Lieferkette nicht vorbei, und wer dort ansetzt, braucht Angaben, auf die er sich verlassen kann.

Ein zweiter Grund hat mit Klima zunächst wenig zu tun. Geopolitische Verwerfungen, Zölle, Sanktionen, Energiepreissprünge und Produktionsausfälle haben in den vergangenen Jahren gezeigt, wie wenig viele Unternehmen über ihre eigene Lieferkette tatsächlich wissen. Wer erst im Krisenfall herausfindet, welches Werk welches Teil fertigt und wovon dieses Werk abhängt, verliert Zeit, die er nicht hat. Die Informationen, die Sie für Nachhaltigkeitsnachweise ohnehin erheben, also Standorte, produzierende Einheiten, Energiebezug und Abhängigkeiten, sind genau die Informationen, die eine resiliente Lieferkette braucht. Der Aufwand zahlt zweimal ein.

Genau deshalb gehen immer mehr Unternehmen seit dem Berichtsjahr 2025 den nächsten Schritt: Sie lassen die Eigenverpflichtungen überprüfen. Nicht flächendeckend und nicht mit voller Prüfungstiefe, sondern stichprobenbasiert, nach Risiko skaliert und im Aufwand auf das zugeschnitten, was ein Lieferant realistisch leisten kann. Das ist kein Misstrauensvotum. Es ist der Unterschied zwischen einer Absichtserklärung und einer belastbaren Information.

Worum es in der Praxis wirklich geht

In der Theorie klingt es simpel: Anforderung stellen, Bestätigung einholen, fertig. In der Praxis zeigt sich schnell, dass die Beteiligten dasselbe Wort unterschiedlich verstehen.

Nehmen wir die Anforderung 100 Prozent Grünstrom. Für den einen Lieferanten heißt das: Der Konzern hat einen Ökostromtarif. Für den anderen: Das Werk bezieht Strom mit Herkunftsnachweisen. Für den dritten: Es gibt eine PV-Anlage auf dem Dach, die einen Teil des Bedarfs deckt. Alle drei bestätigen guten Gewissens dieselbe Zusage, und alle drei meinen etwas anderes. Ein vierter rechnet seinen Blockheizkraftwerksstrom mit ein, weil er ihn für effizient und damit für grün hält. Hinzu kommen Fragen, die in der Zusage gar nicht auftauchen: Bezieht sich die Aussage auf das Werk, das tatsächlich für Sie fertigt, oder auf den Gesamtkonzern? Auf welchen Zeitraum? Und decken die Nachweise den Verbrauch mengenmäßig überhaupt ab?

Schon die Begriffe tragen weit weniger, als alle annehmen. Klimaneutral, CO2-arm und erneuerbar werden im Alltag synonym verwendet, meinen aber Unterschiedliches. Strom aus Kernkraft, aus Erdgas-Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abfallverbrennung gilt in den meisten Anforderungskatalogen nicht als erneuerbar, obwohl er emissionsarm sein kann. Wer das nicht ausdrücklich klarstellt, bekommt Zusagen, die auf einem anderen Verständnis beruhen als dem eigenen.

Dazu kommt eine Beobachtung, die wir in der eigenen Praxis regelmäßig machen: Lieferanten geben Erklärungen ab, ohne im Detail zu wissen, worauf sie sich beziehen. Das ist fast nie böse Absicht. Im Berufsalltag fällt es schwer, jede Kundenrichtlinie über zwanzig Seiten vollständig zu lesen und im Detail auf die eigenen Standorte zu übertragen. Man erfasst die Kernaussage, hält sie für erfüllt und bestätigt in gutem Glauben. Solange niemand nachfragt, fällt der Unterschied zwischen Annahme und Nachweis auch niemandem auf.

Verstärkt wird das durch die schiere Menge. Ein mittelständischer Zulieferer erhält heute Anforderungen von einem Dutzend Kunden, dazu Plattformabfragen, Zertifizierungsauflagen und eigene Berichtspflichten. Jede einzelne davon inhaltlich zu durchdringen, ist im Tagesgeschäft schlicht nicht leistbar. Wer in dieser Lage einen Fragebogen mit 150 Feldern verschickt, bekommt genau die Qualität zurück, die der verfügbare Aufwand hergibt.

Für Sie folgt daraus zweierlei. Eine unzutreffende Erklärung ist meistens kein Compliance-Fall, sondern ein Verständnisproblem, das sich mit einer präzisen Anforderung und einer gezielten Rückfrage klären lässt. Und die Qualität Ihrer Frage entscheidet über die Qualität der Antwort.

Belastbarkeit entsteht deshalb nicht durch mehr Dokumente, sondern durch Präzision. Zuerst muss die Anforderung so scharf formuliert sein, dass sie überprüfbar ist. Danach lässt sich mit wenigen gezielten Handlungen feststellen, ob sie erfüllt ist.

Ein solider Start besteht meistens aus drei Fragen:

1. Was genau verlangen Sie, bezogen auf welchen Standort, welchen Zeitraum und welche Nachweisform?

2. Bei welchen Lieferanten wirkt sich eine falsche Angabe für Sie tatsächlich aus?

3. Welcher Nachweis würde die Zusage belegen, und mit welchem Aufwand kann der Lieferant ihn liefern?

Wenn diese drei Punkte geklärt sind, wird der Untersuchungsumfang plötzlich sehr überschaubar.

Die häufigsten Schwachstellen im Unternehmen

Viele Probleme entstehen nicht, weil jemand täuschen will. Sondern weil die Anforderung Interpretationsspielraum lässt und niemand die Rückläufe je inhaltlich angesehen hat.

Typische Schwachstellen sind:

  • Eigenverpflichtungen, die unterschrieben, abgelegt und nie gelesen wurden
  • Erklärungen, die der Lieferant guten Glaubens abgegeben hat, ohne die Anforderung im Detail zu kennen
  • Anforderungen ohne Bezug auf Standort, Zeitraum und Mengengerüst, dadurch faktisch nicht überprüfbar
  • Zusagen auf Konzernebene, während für Sie ein einzelnes Werk fertigt
  • Nachweise, die den tatsächlichen Verbrauch nur teilweise abdecken, ohne dass es jemandem auffällt
  • Verwechslung von Vertragsdokument und Nachweis, etwa Ökostromvertrag statt Beleg über entwertete Herkunftsnachweise
  • eingereichte Managementsystem-Zertifikate, weil sie vorliegen, obwohl die Anforderung eine Mengenaussage verlangt
  • Fragebögen mit 150 Feldern, die Lieferanten überfordern und dadurch die Rücklaufqualität senken
  • keine Unterscheidung zwischen extern untersuchten, intern plausibilisierten und ungeprüften Angaben
  • Prozesse, die bei Personalwechsel ins Stocken geraten

Der vorletzte Punkt wird unterschätzt. Solange alle Angaben gleich aussehen, kann niemand entscheiden, welche man unverändert weitergibt und welche einen Vorbehalt braucht. Eine Angabe ohne Qualitätskennzeichen ist im Zweifel ein Risiko, kein Nachweis.

Ein pragmatischer Prüfpfad für den Alltag

Ein alltagstauglicher Prüfpfad muss nicht kompliziert sein. Er sollte eindeutig, dokumentierbar und wiederholbar sein. Und er sollte für den Regelfall in Minuten funktionieren, nicht in Tagen.

1. Anforderung überprüfbar formulieren

Bevor geprüft wird, muss feststehen, woran gemessen wird. Für die Grünstromanforderung heißt das etwa: bezogen auf die Produktionsstandorte, an denen für uns gefertigt wird, für das abgelaufene Kalenderjahr, nachgewiesen durch entwertete Herkunftsnachweise oder gleichwertige Belege, mengenmäßig deckend zum Stromverbrauch des Standorts. Erst dieser Satz macht die Zusage überprüfbar.

Und noch etwas gehört hierher, weil es später über den gesamten Aufwand entscheidet: Meist gibt es zwei Wege, die Anforderung zu erfüllen. Entweder der gesamte Standort läuft auf grünem Strom, dann ist keine Zuordnung nötig und der Nachweis ist schlank. Oder nur der auf Ihre Fertigung entfallende Anteil ist grün, dann braucht es eine Allokation, eine zweckgebundene Entwertung der Nachweise und deutlich mehr Dokumentation. Beide Wege sind legitim. Wer sie in der Anforderung benennt und den einfacheren aktiv empfiehlt, erspart vielen Lieferanten einen Aufwand, den sie sich sonst unbemerkt selbst aufhalsen.

2. Grundgesamtheit bilden und Risiko einstufen

Welche Lieferanten fallen unter die Anforderung, und wo hätte eine falsche Angabe für Sie spürbare Folgen? Einkaufsvolumen, Energieintensität der Fertigung, Herkunftsland, Bedeutung für eigene Berichts- oder Kundenzusagen. Aus dieser Einstufung ergibt sich die Untersuchungstiefe, nicht aus dem Bauchgefühl.

3. Stichprobe ziehen und Untersuchungstiefe skalieren

Nicht jeder Lieferant braucht dieselbe Behandlung. Bewährt hat sich ein dreistufiges Vorgehen: Für alle gilt ein Formalcheck der Eigenverpflichtung. Für die risikorelevante Gruppe kommt eine Nachweisdurchsicht hinzu. Für wenige besonders kritische Fälle folgt eine vertiefte Untersuchung mit Abgleich von Verbrauchs- und Nachweismengen. Die Stichprobe wird nachvollziehbar gezogen und rotiert über die Jahre, damit kein Lieferant dauerhaft außen vor bleibt.

4. Aufwand beim Lieferanten begrenzen

Das ist der Punkt, an dem viele Programme kippen. Wer 150 Felder abfragt, bekommt 150 schnell ausgefüllte Felder. Wer stattdessen drei konkrete Dokumente anfordert und erklärt, wofür sie gebraucht werden, bekommt verwertbare Nachweise. Formulieren Sie die Anfrage so, dass der Lieferant sie an seinen Energieversorger weiterreichen kann, ohne selbst zum Fachexperten werden zu müssen. Ein Musterwortlaut für den Entwertungsnachweis, ein Beispiel für einen brauchbaren Beleg und eine Ansprechperson für Rückfragen wirken erfahrungsgemäß mehr als jede weitere Seite Richtlinie.

5. Abweichungen bewerten und nachverfolgen

Entscheidend ist nicht nur, was eingeht, sondern wie Sie damit umgehen. Welche Abweichung ist gering, welche wesentlich? Wann reicht eine Nachforderung, wann braucht es einen Maßnahmenplan mit Frist? Und was gilt bis dahin in Ihrer eigenen Berichterstattung? Diese Bewertungslogik sollte vorher festgelegt sein, nicht im Einzelfall verhandelt werden.

Dazu gehört auch der unspektakuläre Teil: eine feste Frist, ein einziger Abgabekanal und eine klare Aussage, was passiert, wenn nichts kommt. Ein Lieferant, der die Anforderung inhaltlich erfüllt, aber den Nachweis nicht fristgerecht einreicht, erzeugt für Sie dasselbe Problem wie einer, der sie nicht erfüllt. Beides muss vorher geregelt sein.

Welche Nachweise wirklich helfen

Hier lohnt sich ein nüchterner Blick. Nicht jedes Dokument ist gleich wertvoll. Manche sehen formal überzeugend aus und sagen zur eigentlichen Frage wenig. Am Beispiel Grünstrom lässt sich das gut zeigen.

Aussagekräftig sind vor allem:

  • Entwertungsnachweise für Energieattributzertifikate, je nach Markt Herkunftsnachweise, RECs, I-RECs oder nationale Zertifikate, mit Menge, Erzeugungsjahr, Technologie und Land. Entscheidend ist die Entwertung mit Zuordnung zum belieferten Standort, nicht der bloße Besitz.
  • Die eindeutige Zweckbestimmung der Entwertung, wenn nur ein Teil der Strommenge Ihrer Fertigung zugeordnet wird. Ohne diese Angabe lässt sich nicht ausschließen, dass dieselbe Menge einem zweiten Kunden gemeldet wurde.
  • Der Stromliefervertrag oder das PPA mit Angabe des belieferten Standorts und der vertraglichen Grünstromzusage, ergänzt um die Stromkennzeichnung des Versorgers für das betreffende Jahr. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Beim physischen PPA ist der Strom vertraglich zugeordnet, beim virtuellen oder finanziellen PPA handelt es sich um ein Finanzgeschäft, bei dem die Zuordnung ausschließlich über die Zertifikate läuft. Für die Nachweisführung ist das ein erheblicher Unterschied und wird regelmäßig übersehen.
  • Der Stromverbrauch des Standorts aus Zählerständen zu Jahresbeginn und Jahresende oder aus Abrechnungen, denn erst der Mengenabgleich zeigt, ob die Nachweise den Verbrauch wirklich decken.
  • Die Allokationsrechnung, wenn nicht der gesamte Standort grün beliefert wird, sondern nur der auf Sie entfallende Anteil. Entweder über einen eigenen Zähler oder über einen nachvollziehbaren Mengenschlüssel, in beiden Fällen dokumentiert und reproduzierbar.
  • Bei Eigenerzeugung die Angaben zur Anlage, die Zählerdaten zu Erzeugung und Eigenverbrauch sowie der Nachweis, dass der Strom nicht zusätzlich anderweitig vermarktet oder gefördert abgerechnet wurde.
  • Die Zuordnung zur produzierenden Einheit, denn Vertragspartner, Zertifikatsinhaber und das Werk, das tatsächlich für Sie fertigt, sind häufig nicht dieselbe Gesellschaft.

Weniger hilfreich sind allgemeine Nachhaltigkeitsbroschüren, Konzernzertifikate ohne Werksbezug und Selbstauskünfte ohne Mengenangabe. Auch Managementsystem-Zertifikate wie ISO 50001 oder ISO 14001 helfen hier nur begrenzt: Sie sagen etwas über Prozesse aus, nicht über eine bestimmte Strommenge in einem bestimmten Jahr. Wichtig ist ohnehin der Zusammenhang. Ein Nachweis allein ersetzt keine Plausibilisierung. Erst der Abgleich von Verbrauch, Nachweismenge, Zeitraum und Standort ergibt ein Bild, mit dem Sie intern und extern arbeiten können.

Wer darf Herkunftsnachweise überhaupt entwerten?

In Deutschland entwertet nicht der Lieferant, sondern dessen Stromlieferant. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Nachweisanforderung überhaupt erfüllbar ist, und sie wird in Anforderungskatalogen fast immer falsch formuliert.

Der Hintergrund: Das Umweltbundesamt führt das Herkunftsnachweisregister und ist zuständig für Ausstellung, Übertragung und Entwertung (§ 79 EEG). Ein Nachweis entspricht einer Megawattstunde. Nach § 30 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung dürfen Herkunftsnachweise ausschließlich zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. Ein produzierendes Unternehmen kann also nicht einfach selbst Nachweise kaufen und entwerten lassen, um seine Bilanz zu verbessern. Wer von einem Lieferanten dessen eigenen Entwertungsnachweis verlangt, verlangt etwas, das es in dieser Form nicht gibt.

Verlangen sollten Sie stattdessen den Entwertungsnachweis des Stromlieferanten. Nach § 30 Absatz 3 HkRNDV kann darin das Stromprodukt oder der Kundenname angegeben werden, und genau diese Angabe trägt die Zuordnung zu Ihrem Lieferanten.

Auch der Zeitbezug ist geregelt und wird selten geprüft. Herkunftsnachweise dürfen nur für Strommengen desselben Kalenderjahres verwendet werden, in dem der Erzeugungszeitraum liegt (§ 30 Absatz 4 HkRNDV). Nicht entwertete Nachweise verfallen spätestens achtzehn Kalendermonate nach Ende des Erzeugungszeitraums (§ 34 HkRNDV, Umsetzung von Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001). Ein Nachweis aus 2024, der für das Jahr 2026 vorgelegt wird, belegt für 2026 nichts.

Und ein häufiges Missverständnis bei Eigenerzeugung: Für Strom aus Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt (§ 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG), und der Anlagenbetreiber darf für diesen Strom auch keine sonstigen Herkunftsnachweise weitergeben (§ 80 Absatz 2 EEG). Eine geförderte Photovoltaikanlage auf dem Dach liefert also grünen Strom, aber keine handelbaren Nachweise.

Was bringt der Grünstrom des Lieferanten für Ihre eigene Bilanz?

Weniger, als die meisten annehmen, und das liegt an der Methodik, nicht am guten Willen des Lieferanten.

Das Greenhouse Gas Protocol verlangt in seiner Scope 2 Guidance die parallele Angabe zweier Methoden. Die standortbasierte Methode rechnet mit dem durchschnittlichen Netzmix und ändert sich durch den Bezug von Grünstrom überhaupt nicht. Nur die marktbasierte Methode berücksichtigt vertragliche Instrumente, und nur dort wirken entwertete Herkunftsnachweise. Wenn Ihr Lieferant seinen Strombezug umstellt, senkt er also seinen marktbasierten Scope 2.

Ob das bei Ihnen ankommt, hängt davon ab, wie Sie Ihre Scope-3-Kategorie 1 berechnen. Rechnen Sie mit Durchschnittswerten nach Materialgruppe oder Einkaufsvolumen, kommt es gar nicht an: Der Grünstrom des Lieferanten ist in diesen Durchschnitten schlicht nicht abgebildet. Erst wenn Sie mit lieferantenspezifischen Produktdaten arbeiten, wird die Umstellung sichtbar. Das ist der Grund, warum Grünstromanforderungen in der Lieferkette oft viel Aufwand erzeugen und in der Bilanz trotzdem nichts bewegen.

Für die Nachweisqualität gibt die Scope 2 Guidance klare Kriterien vor, an denen sich eine Anforderung ausrichten sollte: Der Anspruch auf die Umwelteigenschaft muss einmalig sein, das Instrument muss durch das oder im Namen des berichtenden Unternehmens entwertet werden, es muss zeitlich möglichst nah am Verbrauch liegen und aus demselben Markt stammen.

Ein Ausblick, der in Einkaufsverträgen langsam ankommt: Das Greenhouse Gas Protocol überarbeitet die Scope 2 Guidance derzeit. In der Konsultation, die bis Januar 2026 lief, stand eine stündliche Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch zur Diskussion. Eine zweite Konsultation ist für 2026 angekündigt, die Veröffentlichung wird für 2027 erwartet. Verpflichtend ist die stündliche Zuordnung heute also nicht, aber wer jetzt langfristige Anforderungen formuliert, sollte sie mitdenken.

Was ändert sich am 27. September 2026 für Ihre Werbeaussagen?

Ab diesem Tag sind mehrere Umweltaussagen im geschäftlichen Verkehr per se unzulässig, und das betrifft genau die Formulierungen, die aus Grünstromzusagen entstehen.

Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43), mit dem die Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt wird. Neu im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG sind unter anderem drei Verbote: Nummer 4a untersagt allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung. Nummer 4b untersagt Umweltaussagen, die sich auf das Gesamtprodukt oder das gesamte Unternehmen beziehen, obwohl sie tatsächlich nur einen Teil betreffen. Nummer 4c untersagt Aussagen zu neutralen, verringerten oder positiven Klimaauswirkungen, die sich auf Kompensation stützen. Ergänzend verlangt § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG für Aussagen über künftige Umweltleistungen einen detaillierten und überprüfbaren Umsetzungsplan.

Für die Lieferkette heißt das konkret: Die Aussage "unsere Produkte werden mit 100 Prozent Grünstrom gefertigt" muss sich auf die tatsächlich betroffene Menge und den tatsächlichen Standort beziehen und durch Nachweise gedeckt sein. Eine Zusage aus einem Lieferantenfragebogen ist dafür keine ausreichende Grundlage. Wer ohnehin an einem Nachweisprozess arbeitet, arbeitet damit gleichzeitig an der wettbewerbsrechtlichen Absicherung seiner Kommunikation.

Häufig verwechselt wird das mit der sogenannten Green Claims Directive. Die ist ein anderes Vorhaben, seit Juni 2025 blockiert und nicht in Kraft. Was ab September 2026 gilt, ist das geänderte UWG.

Wie Einkauf, Compliance und Finance zusammenfinden

Lieferkettenprüfungen scheitern selten am fehlenden Willen. Eher an Reibung zwischen Funktionen. Der Einkauf hält die Lieferantenbeziehung und will sie nicht durch immer neue Abfragen belasten. Die Nachhaltigkeitsabteilung weiß, welcher Nachweis fachlich trägt, hat aber keinen direkten Draht zum Lieferanten. Compliance braucht Verlässlichkeit. Finance braucht Dokumentation, weil die Ergebnisse am Ende in Bilanz-, Reporting- oder Prüfungszusammenhänge eingehen.

Der Hebel liegt weniger in einem neuen Tool als in drei Festlegungen: Wer verantwortet die Anforderung fachlich? Wer spricht mit dem Lieferanten? Wer entscheidet bei einer Abweichung, und ab wann wird eskaliert? Wenn diese Rollen benannt sind, entspannen sich viele Konflikte fast von selbst. Der Einkauf bleibt handlungsfähig, Compliance erhält einen belastbaren Prüfpfad, und Finance kann die Ergebnisse einordnen.

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet Unternehmen dabei, solche Brücken zu bauen. Nicht mit theoretischen Schaubildern für die Schublade, sondern mit klaren Arbeitslogiken, die im Alltag standhalten sollen.

Was externe Prüfungen leichter macht

Sobald externe Fragen kommen, zeigt sich die Qualität des Systems. Das gilt für Kundenanfragen und Rating-Erhebungen ebenso wie für Finanzierungsprozesse, interne Kontrollen, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder die Frage, ob eine Werbeaussage haltbar ist.

Besonders hilfreich sind:

  • eine dokumentierte, überprüfbar formulierte Anforderung an die Lieferanten
  • nachvollziehbare Kriterien für Risikoklassen und Stichprobenauswahl
  • standardisierte Untersuchungs- und Freigabeschritte mit klarer Tiefe je Stufe
  • ein Qualitätskennzeichen je Angabe, inklusive Stichtag, Standortbezug und Nachweisart
  • eine geordnete Ablage mit klarer Versionierung
  • definierte Maßnahmen und Fristen bei Abweichungen

Zunehmend relevant wird auch die Frage, wer untersucht. Wenn Ergebnisse in die eigene Berichterstattung oder in Zusagen gegenüber Dritten einfließen, verlangen Anforderer immer häufiger die Einbindung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach anerkanntem Standard. Dafür gibt es zwei Formate, und der Unterschied zwischen ihnen ist erheblich.

Bei vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) wird vorab genau festgelegt, welche Handlungen der Prüfer vornimmt. Berichtet werden anschließend die Feststellungen. Ein solcher Auftrag ist ausdrücklich kein Auftrag zur Erlangung von Sicherheit: Es wird weder ein Prüfungsurteil noch eine prüferische Schlussfolgerung abgegeben, und der Standard verlangt, dass genau das im Bericht steht. Der Leser zieht seine Schlüsse selbst. Gerade diese Beschränkung macht das Format über eine große Lieferantenbasis hinweg überhaupt erst durchführbar und bezahlbar.

Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit gibt der Prüfer dagegen eine eigene Aussage ab, ob ihm etwas bekannt geworden ist, das gegen die Angaben spricht. Maßgeblich ist dafür derzeit ISAE 3000 (Revised), für Berichtszeiträume ab dem 15. Dezember 2026 dann ISSA 5000, der ISAE 3000 für Nachhaltigkeitsprüfungen ablöst. Der Aufwand liegt deutlich höher.

Welches Format richtig ist, entscheidet sich daran, was der Empfänger mit der Information vorhat. Für die Absicherung einer Lieferantenzusage im Einkauf sind vereinbarte Untersuchungshandlungen meist das passendere Instrument. Fließt die Angabe dagegen in eine geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung ein, kann mehr erforderlich sein.

Und ebenso wichtig: Keines dieser Formate ist eine Jahresabschlussprüfung, und keines soll es sein. Sie sollen verhindern, dass offensichtlich Unzutreffendes in Ihre Zahlen und Aussagen einfließt.

Fazit: Weniger Reibung, mehr Verlässlichkeit

Lieferkettenprüfungen müssen nicht schwerfällig werden. Im Gegenteil. Wenn Sie Ihre Anforderung präzise formulieren, risikobasiert priorisieren, stichprobenbasiert und skaliert vorgehen und den Aufwand beim Lieferanten bewusst klein halten, wird aus einer Sammlung unterschriebener Eigenverpflichtungen eine belastbare Informationsbasis. Genau das ist der eigentliche Nutzen.

Wer heute mit Augenmaß strukturiert, ist morgen bei Anfragen, Prüfungen und Berichtspflichten deutlich ruhiger unterwegs. Und mal ehrlich: Ein Prozess, der funktioniert, ist im Unternehmensalltag oft mehr wert als jede Hochglanzrichtlinie.

Jetzt den Prüfprozess sauber aufsetzen

Wenn Sie die Zusagen Ihrer Lieferanten nachvollziehbar und alltagstauglich absichern möchten, lohnt sich ein strukturierter Blick auf Anforderung, Stichprobenlogik, Nachweisarten und Eskalationswege. Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt Sie dabei, schlanke Untersuchungsprogramme zu entwickeln und bestehende Ansätze kritisch zu schärfen, mit besonderer Erfahrung bei Grünstromnachweisen.

Ein Beispiel aus unserer Praxis: Für die ZF Friedrichshafen AG, einen der weltweit größten Automobilzulieferer, haben wir einen maßgeschneiderten Untersuchungsansatz für Grünstromzusagen in der Lieferkette entwickelt und führen weltweit vereinbarte Untersuchungshandlungen bei Lieferanten durch. Der Ansatz arbeitet mit einer rotierenden Stichprobe, folgt ISRS 4400 (Revised) mit klar abgegrenztem Auftragsumfang und ist im Aufwand so zugeschnitten, dass er über eine große Lieferantenbasis hinweg weltweit umsetzbar bleibt. Aus einer Eigenerklärung werden damit Feststellungen, die auf definierten Untersuchungshandlungen und belegten Nachweisen beruhen.

Kontakt:

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2

40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

Website: https://justreporting.eu

Für wen dieser Beitrag gedacht ist

Dieser Beitrag richtet sich an Einkaufsleiter, Nachhaltigkeitsverantwortliche und Compliance-Funktionen in Unternehmen, die Anforderungen an ihre Lieferanten stellen und die eingehenden Zusagen belastbar machen wollen, insbesondere bei Grünstrom in der Fertigung.

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt in diesem Umfeld vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) zu Grünstrom- und Herkunftsnachweisen durch, prüft Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS, betreut Nachweise nach dem Energiefinanzierungsgesetz einschließlich der Besonderen Ausgleichsregelung und übernimmt gesetzliche Jahresabschlussprüfungen.

Wie und wo wir arbeiten

Wir arbeiten remote first. Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital, ein Vor-Ort-Termin findet dann statt, wenn er etwas bringt. Regional sind wir im Raum Düsseldorf und Köln verankert, Kanzleisitz ist Monheim am Rhein. Lieferantenaufträge führen wir bundesweit und weltweit durch. Genau diese Arbeitsweise ist es, die eine Untersuchung über eine große Lieferantenbasis hinweg überhaupt bezahlbar macht.

FAQ

Warum sind Lieferkettenprüfungen bei Lieferantendaten zu Grünstrom und Nachhaltigkeit strategisch wichtig?

Lieferkettenprüfungen sind strategisch wichtig, weil Eigenverpflichtungen von Lieferanten kein belastbarer Nachweis sind. Sobald Lieferantendaten in Scope-3-Bilanz, Nachhaltigkeitsbericht, Ausschreibungen oder Umweltkommunikation einfließen, werden sie zu Ihrer eigenen Aussage. Risikobasierte Lieferkettenprüfungen schaffen verlässliche Lieferantendaten, reduzieren Greenwashing-Risiken und stärken Reporting, Compliance und resiliente Lieferketten.

Warum reicht eine Eigenverpflichtung des Lieferanten als Nachweis für 100 Prozent Grünstrom nicht aus?

Eine Eigenverpflichtung ist nur eine Zusage, aber kein prüffähiger Nachweis. Begriffe wie Grünstrom, erneuerbar oder klimaneutral werden von Lieferanten oft unterschiedlich verstanden. Belastbar wird die Angabe erst, wenn Standort, Zeitraum, Stromverbrauch und entwertete Herkunftsnachweise oder gleichwertige Belege nachvollziehbar zusammenpassen.

Wie lassen sich Lieferantendaten zu Grünstrom und Nachhaltigkeit pragmatisch prüfen, ohne Bürokratie aufzubauen?

Am besten mit einem risikobasierten Prüfpfad: Anforderung klar formulieren, relevante Lieferanten identifizieren, Stichproben ziehen, Nachweise gezielt anfordern und Abweichungen einheitlich bewerten. Statt großer Fragebögen helfen wenige präzise Dokumente. So werden Lieferantendaten belastbar, ohne Lieferantenbeziehungen durch unnötige Bürokratie zu belasten.

Welche Nachweise sind für Grünstrom in der Lieferkette wirklich belastbar?

Belastbar sind vor allem entwertete Herkunftsnachweise beziehungsweise RECs oder I-RECs mit klarer Zuordnung zum belieferten Standort, ergänzt um Stromverbrauchsdaten, Zeitraum und Mengenabgleich. Hilfreich sind außerdem Stromlieferverträge, PPA-Unterlagen und dokumentierte Allokationsrechnungen. Reine Selbstauskünfte, Konzernbroschüren oder ISO-Zertifikate ersetzen keinen belastbaren Grünstromnachweis.

Wer darf Herkunftsnachweise in Deutschland entwerten und was bedeutet das für Lieferantenprüfungen?

In Deutschland darf nicht der Lieferant selbst, sondern der Stromlieferant Herkunftsnachweise zur Stromkennzeichnung entwerten. Für Lieferantenprüfungen bedeutet das: Gefordert werden sollte der Entwertungsnachweis des Stromlieferanten mit Bezug zum Standort oder Kunden, nicht ein vermeintlicher eigener Entwertungsnachweis des produzierenden Unternehmens.

Was bringt der Grünstrom des Lieferanten für die eigene Scope-3-Bilanz und Umweltkommunikation?

Der Grünstrom des Lieferanten wirkt nicht automatisch in Ihrer Scope-3-Bilanz. Ein Effekt entsteht meist nur bei lieferantenspezifischen Produktdaten, nicht bei Durchschnittswerten oder spendenbasierten Modellen. Für die Umweltkommunikation ist deshalb entscheidend, dass Aussagen zu Grünstrom in der Lieferkette präzise, standortbezogen und nachweisgestützt sind.

Was ändert sich ab dem 27. September 2026 für Werbeaussagen zu Grünstrom und Nachhaltigkeit in der Lieferkette?

Ab dem 27. September 2026 sind bestimmte pauschale Umweltaussagen nach dem geänderten UWG unzulässig. Aussagen wie 100 Prozent Grünstrom oder besonders nachhaltige Produkte müssen dann konkret, belegbar und auf die tatsächlich betroffene Menge oder den Standort bezogen sein. Belastbare Lieferantendaten und dokumentierte Nachweise werden damit noch wichtiger für rechtssichere Umweltkommunikation.

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