Messkonzept und Drittmengenabgrenzung: Wie Sie Strommengen für den Industriestrompreis sauber nachweisen

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Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: 05.10.2026.

Ein sauberes Messkonzept und eine belastbare Drittmengenabgrenzung entscheiden oft darüber, ob Entlastungen wie der Industriestrompreis oder die Besondere Ausgleichsregelung tragen. Kurz gesagt: Gefördert wird im Kern der Strom, den Ihr Betrieb selbst verbraucht. Was Mieter, Dienstleister oder andere Firmen auf Ihrem Gelände verbrauchen, müssen Sie in vielen Fällen herausrechnen, und zwar nachvollziehbar.

Genau hier passieren in der Praxis die teuren Fehler: Zähler passen nicht zur Grenze des Standorts, Drittverbräuche laufen still mit, Excel-Listen widersprechen dem Lageplan. Für den Industriestrompreis kommt ein Datum hinzu: Es zählt der Verbrauch des Jahres 2026, beantragt wird 2027. Wer das Messkonzept jetzt ordnet, hat im Antrag und in der Prüfung deutlich weniger zu erklären.

Inhalt

Was ist ein Messkonzept?

Ein Messkonzept beschreibt, wo Strom auf Ihr Betriebsgelände kommt, wo er erzeugt, verbraucht, eingespeist oder an Dritte weitergeleitet wird und welcher Zähler welche Menge erfasst. Es übersetzt Ihre reale Verbrauchsstruktur in eine Form, die auch ein Außenstehender nachvollziehen kann.

Das klingt erstmal nach Haustechnik, ist aber viel mehr. Ein gutes Messkonzept beantwortet nicht nur, welcher Zähler was misst, sondern auch:

  • welche Mengen Ihr Unternehmen selbst verbraucht,
  • welche eigenen Anlagen, etwa eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk, Strom erzeugen,
  • wo Strom an Dritte geht oder ins öffentliche Netz eingespeist wird,
  • wo ein Zähler fehlt und wie die Lücke geschlossen wird,
  • wie Änderungen an Anlagen, Mietflächen oder Abläufen nachgezogen werden.

Es verbindet Technik, Organisation und Nachweis. Fehlt eines davon, wird es wacklig.

Welcher Strom zählt beim Industriestrompreis?

Im Kern der Strom, den Ihr Betrieb am Standort tatsächlich selbst verbraucht, gleich ob er aus dem Netz oder aus der eigenen Anlage stammt. Das Merkblatt des BAFA spricht vom anrechenbaren Stromverbrauch.

Gezählt wird pro Abnahmestelle, vereinfacht gesagt: pro Betriebsgelände mit allen Anlagen, die dort zusammenhängen. Jeder Netzanschluss und jede eigene Erzeugungsanlage dieser Abnahmestelle braucht einen eigenen Zähler. Herausrechnen müssen Sie vor allem:

  • Einspeisung: Strom, der ins öffentliche Netz geht,
  • weitergeleitete Strommengen: Strom, den Dritte bei Ihnen kaufen,
  • Strompreiskompensation: Strom von Anlagen, für die im selben Jahr Strompreiskompensation beantragt wird; diese Mengen brauchen Sie je Anlage aufgeschlüsselt.

Unter Bedingungen kann im Industriepark zusätzlich Strom zählen, den der Parkbetreiber einsetzt, um Ihnen etwa Druckluft oder Dampf zu liefern.

Was sind Drittmengen und wo tauchen sie auf?

Drittmengen sind Strommengen, die nicht Ihr Unternehmen verbraucht, sondern ein anderer auf Ihrem Gelände. Viele denken dabei zuerst an Untermieter. Das ist naheliegend, aber oft zu eng gedacht. Typische Fälle sind:

  • Mieter und Untermieter in Hallen oder Büros,
  • Kantinenbetreiber, Caterer und Automatenaufsteller,
  • Logistik- und Lagerdienstleister,
  • Fremdfirmen in Werkhallen oder auf dem Betriebsgelände,
  • Betreiber einzelner Anlagen oder Nebenbetriebe,
  • Ladepunkte, an denen auch Fremde laden,
  • gemeinsam genutzte Versorgung in Industrieparks und Standortverbünden.

Und dann gibt es die Fälle, die gern übersehen werden: technisch verflochtene Produktionsbereiche, historisch gewachsene Leitungswege oder Flächen, deren Nutzung sich verschoben hat. Nicht jeder fremde Verbrauch ist dabei automatisch eine Drittmenge. Für Kleinstmengen, etwa wenn ein Handwerker kurz seine Maschinen anschließt, gibt es je nach Regelwerk Erleichterungen, oder der Strom gilt gar nicht als weitergeleitet. Ob eine Drittmenge vorliegt, hängt deshalb oft vom Einzelfall ab.

Wem ist ein Stromverbrauch zuzurechnen?

Das hängt vom Regelwerk ab, und genau hier geraten Begriffe in der Praxis regelmäßig durcheinander.

  • Besondere Ausgleichsregelung: Es kommt im Kern darauf an, wer ein Gerät betreibt, vereinfacht gesagt: wer darüber bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Industriestrompreis: Das BAFA schaut nach seinem Merkblatt darauf, ob ein Dritter den Strom bei Ihnen kauft. Wahlweise können Sie auch hier nach dem Betreiberprinzip abgrenzen; diese Wahl geben Sie im Antrag an.

Wer beide Entlastungen nutzt, sollte die Abgrenzung deshalb bewusst wählen und schriftlich festhalten. Denn in vielen Betrieben liegen technische und vertragliche Realität nicht deckungsgleich übereinander.

Was kostet eine vergessene Drittmenge?

Mehr, als viele denken. Ein Beispiel macht es greifbar: Auf dem Gelände einer Schmiede, die Teile für die Autoindustrie fertigt, betreibt ein Mieter eine Lackiererei und kauft seinen Strom bei der Schmiede. Verbraucht die Lackiererei 0,5 Gigawattstunden im Jahr, sinkt der rechnerische Zuschuss der Schmiede nach den Werten für 2026 um rund 9.360 Euro.

Wird der Mieter im Antrag vergessen, kann das BAFA zu viel Gezahltes zurückfordern. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zudem als Subventionsbetrug strafbar sein. Ein Rechtsanspruch auf den Industriestrompreis besteht übrigens nicht; reichen die Haushaltsmittel nicht, kürzt das BAFA anteilig. Umso ärgerlicher, wenn die Entlastung zusätzlich an der Abgrenzung scheitert.

Wie grenzen Sie Drittmengen richtig ab?

Am besten mit eichrechtskonformen Zählern, mit Schätzungen nur als Lückenfüller und in beiden Fällen mit einer Dokumentation, der auch ein Laie folgen kann.

Messen: eichrechtskonform und lückenlos

Grundsätzlich messen Sie mit Zählern, die dem Mess- und Eichrecht entsprechen; in der Praxis heißt das vor allem: gültig geeicht. Achten Sie auf die Eichfristen: Ein Zähler, dessen Eichung mitten im Jahr abläuft, reißt eine Lücke, die sich später nur mühsam schließen lässt.

Schätzen: erlaubt, aber nur unter Bedingungen

Nicht jede Verbrauchsstelle lässt sich sofort messen. Schätzen dürfen Sie in der Regel nur dort, wo kein passender, geeichter Zähler die Menge erfasst. Und Sie müssen vorsichtig schätzen, also im Zweifel lieber etwas weniger eigenen Verbrauch ansetzen, als ein geeichter Zähler gemessen hätte. In der Praxis hilft dabei oft ein Sicherheitszuschlag. Heikel wird es vor allem, wenn:

  • Schätzungen über Jahre unverändert fortgeschrieben werden,
  • Berechnungsgrundlagen fehlen oder veraltet sind,
  • Annahmen aus alten Produktionszuständen stammen,
  • mehrere Hilfsrechnungen aufeinander aufbauen,
  • niemand mehr erklären kann, wie ein Wert ursprünglich entstanden ist.

Hängt an einem Netzanschluss oder an einer eigenen Erzeugungsanlage gar kein Zähler, kann beim Industriestrompreis sogar die ganze Abnahmestelle wackeln. Fragen Sie dann besser vorher beim BAFA nach.

Dokumentieren: so, dass ein Außenstehender folgen kann

Für Schätzungen ist der Maßstab klar geregelt: Auch jemand ohne Fachwissen muss jederzeit nachvollziehen und nachprüfen können, wie Sie zu Ihrem Wert gekommen sind. Halten Sie deshalb für jede Schätzung Grund, Methode, Eingangswerte und Ergebnis schriftlich fest. Und ein geeichter Zähler nützt wenig, wenn unklar bleibt, welche Verbraucher an ihm hängen.

Typische Stolperstellen im Messkonzept

Die meisten Probleme entstehen nicht durch ein großes Versäumnis, sondern durch die Summe kleiner Unsauberkeiten. Diese drei sehen wir besonders häufig.

Lageplan, Vertrag und Zählerliste passen nicht zusammen

Der Lageplan zeigt eine andere Flächennutzung als der Mietvertrag, der Mietvertrag nennt andere Zuständigkeiten als die Betriebsorganisation, und die Zählerliste passt nicht zu den Schaltunterlagen. Oder der Strom steckt pauschal in der Miete, obwohl er abgegrenzt werden müsste. Im Alltag fällt das kaum auf. Spätestens im Antrag muss es zusammenpassen.

Provisorien werden zum Dauerzustand

Ein Unterverteiler für eine Übergangslösung, eine Halle, die längst anders genutzt wird, ein Zähler, der nach einem Umbau umgehängt wurde: Wer solche Änderungen nicht dokumentiert, verliert über die Jahre den roten Faden.

Die Nebenrechnung kennt nur eine Person

Manuelle Excel-Rechnungen, die nur eine Person versteht, funktionieren, solange diese Person im Haus ist. Wenn aber ein Antrag vorbereitet oder eine Prüfung durchgeführt wird, zeigt sich schnell, ob das System trägt. Oder eben nicht.

Wie sieht ein belastbarer Prüfpfad aus?

Ein guter Prüfpfad ist kein Selbstzweck. Er spart Rückfragen, Abstimmungen und im besten Fall auch Nerven. Dazu gehören vor allem:

  • klare Zählerlogik: jeder relevante Messpunkt mit einer eindeutigen Bezeichnung, in allen Unterlagen dieselbe,
  • ein aktueller Lageplan: mit den Grenzen der Abnahmestelle und allen Zählern; für den Antrag auf den Industriestrompreis brauchen Sie ihn ohnehin,
  • eine einfache Übersicht: Wer versorgt wen, wo sitzen Unterzähler, welche Bereiche gelten als Drittverbrauch?
  • Versionierung: Änderungen mit Datum, Grund und Auswirkung,
  • Plausibilisierung: Passen die Mengen grob zu Produktion, Laufzeiten und Vorjahr?
  • Zählerstände: regelmäßig abgelesen und spätestens zum Jahresende mit Datum festgehalten.

Wann brauchen Sie einen Prüfungsvermerk?

Beim Industriestrompreis ab 10 Gigawattstunden. Dann gehört zum Antrag ein Prüfungsvermerk, etwa von einem Wirtschaftsprüfer. Er bestätigt unter anderem den Stromverbrauch, der zählt, und damit auch die Abgrenzung der Drittmengen und die Schätzungen.

Wer die Besondere Ausgleichsregelung nutzt, kennt das oft schon: Dort verlangt der Netzbetreiber für die begrenzten Strommengen in der Regel eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Es lohnt sich deshalb, das Messkonzept früh mit dem Prüfer zu besprechen. Das Konzept selbst sollte allerdings nicht aus seiner Feder stammen, sonst prüft er am Ende seine eigene Arbeit.

Was sollten Sie jetzt, im Herbst 2026, tun?

Den Bestand aufnehmen, solange das Jahr 2026 noch läuft. Sie müssen nicht alles auf einmal neu erfinden, ein gestufter Start genügt:

1. Bestandsaufnahme: Welche Netzanschlüsse, eigenen Anlagen, Zähler und Unterlagen gibt es?

2. Drittmengen erfassen: Wer verbraucht auf dem Gelände Strom, auf welcher Vertragsgrundlage, gemessen oder nicht?

3. Unterlagen abgleichen: Passen Technik, Verträge und Flächen zusammen?

4. Lücken schließen: fehlende Zähler nachrüsten, Eichfristen prüfen, den Rest vorsichtig schätzen und dokumentieren.

5. Messkonzept aktualisieren: verständlich, aktuell und früh mit dem Prüfer besprochen.

6. Jahreswechsel vorbereiten: festlegen, wer die Zählerstände zum 31.12.2026 abliest und dokumentiert.

Und mal ehrlich: Unter Hochdruck im Antragsfenster fällt saubere Struktur selten vom Himmel. Bis zum Jahresende lässt sich noch nachrüsten und dokumentieren, im Antragsfenster 2027 ist das Jahr bereits abgeschlossen.

Wie die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt

Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat einen Schwerpunkt bei Strommengen und Nachweisen für den Industriestrompreis, die Besondere Ausgleichsregelung und die Strompreiskompensation. Für den Antrag 2027 prüfen wir die Angaben für den Prüfungsvermerk, oder wir machen Sie bereit für die Prüfung, zum Beispiel mit:

  • einer Durchsicht von Messkonzept und Drittmengenabgrenzung mit dem Blick des Prüfers,
  • einer klaren Unterlagenliste für Antrag und Prüfung,
  • dem Aufspüren von Datenlücken und Widersprüchen zwischen Lageplan, Verträgen und Zählerliste.

Für dasselbe Unternehmen übernehmen wir entweder die Vorbereitung oder die Prüfung, nicht beides; welche Rolle passt, klären wir vor dem Auftrag. Sie arbeiten dabei direkt mit dem Wirtschaftsprüfer.

Wie und wo wir arbeiten

Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital. Vor Ort sind wir dort, wo es notwendig ist oder gewünscht wird, etwa wenn ein Messkonzept direkt im Werk besprochen werden soll. Sitz ist Monheim am Rhein, zu Hause sind wir im Raum Düsseldorf und Köln. Industriestrompreis, Besondere Ausgleichsregelung und Strompreiskompensation prüfen wir bundesweit.

Fazit: Wer 2026 sauber misst, hat 2027 weniger zu erklären

Ein Messkonzept baut man nicht in der letzten Woche vor dem Antrag. Wer jetzt Zähler, Drittmengen und Unterlagen ordnet, Schätzungen nur dort einsetzt, wo sie zulässig sind, und die Prüfung gleich mitdenkt, erspart sich Rückfragen, Korrekturen und im Zweifel Rückforderungen. Wichtig ist dabei nicht die schönste Dokumentation, sondern eine, die in der Praxis funktioniert: verständlich, aktuell und belastbar.

Ihr Messkonzept unverbindlich besprechen

Unser Angebot: In einem kostenfreien, unverbindlichen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Ausgangslage gemeinsam an. Sie erfahren, wo Ihr Messkonzept heute steht, was bis zum 31.12.2026 noch zu tun ist und welche Rolle für Sie passt. Das Erstgespräch dauert 25 oder 50 Minuten und findet digital statt.

Jetzt unverbindlichen Termin buchen

justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rheinpromenade 2

40789 Monheim am Rhein

Telefon: +49 211 74077093

Website: https://justreporting.eu

Für wen dieser Beitrag gedacht ist

Dieser Beitrag richtet sich an Energiemanager, kaufmännische Leiter, Geschäftsführer und Nachhaltigkeitsverantwortliche in stromkostenintensiven Unternehmen, die den Industriestrompreis für 2026 beantragen wollen oder die Besondere Ausgleichsregelung und die Strompreiskompensation bereits nutzen.

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FAQ

Was ist ein Messkonzept für den Industriestrompreis?

Ein Messkonzept dokumentiert, wo Strom am Standort ankommt, erzeugt, verbraucht, eingespeist oder an Dritte weitergeleitet wird und welcher Zähler welche Strommenge erfasst. Für den Industriestrompreis ist ein belastbares Messkonzept wichtig, um den anrechenbaren Stromverbrauch 2026 sauber nachzuweisen und Rückfragen im Antrag 2027 zu vermeiden.

Welche Strommengen zählen beim Industriestrompreis 2027?

Beim Industriestrompreis zählt im Kern der Strom, den Ihr Betrieb an der Abnahmestelle 2026 tatsächlich selbst verbraucht. Nicht anrechenbar sind insbesondere Einspeisungen ins öffentliche Netz, weitergeleitete Strommengen an Dritte und Strommengen, die bereits für die Strompreiskompensation angesetzt werden.

Was sind Drittmengen und warum ist die Drittmengenabgrenzung so wichtig?

Drittmengen sind Strommengen, die nicht Ihr Unternehmen selbst verbraucht, sondern etwa Mieter, Dienstleister, Caterer, Logistikunternehmen oder Fremdfirmen auf Ihrem Gelände. Eine saubere Drittmengenabgrenzung ist für den Industriestrompreis entscheidend, weil nur der eigene Stromverbrauch als anrechenbarer Stromverbrauch förderfähig ist.

Wie müssen Drittmengen für den Industriestrompreis abgegrenzt werden?

Drittmengen sollten möglichst mit eichrechtskonformen, gültig geeichten Zählern gemessen werden. Schätzungen sind nur eingeschränkt zulässig und müssen vorsichtig, nachvollziehbar und schriftlich dokumentiert werden. Für ein prüfungssicheres Messkonzept müssen Zählerlogik, Lageplan, Verträge und Schätzmethoden widerspruchsfrei zusammenpassen.

Was passiert, wenn Drittmengen im Antrag zum Industriestrompreis vergessen werden?

Vergessene Drittmengen können den anrechenbaren Stromverbrauch zu hoch ausweisen und dadurch zu Rückforderungen, Nachfragen des BAFA und im Extremfall zu rechtlichen Risiken führen. Fehler bei der Drittmengenabgrenzung kosten damit nicht nur Förderung, sondern gefährden auch die Belastbarkeit des gesamten Antrags auf Industriestrompreis.

Wann braucht man für den Industriestrompreis einen Prüfungsvermerk?

Ein Prüfungsvermerk ist beim Industriestrompreis erforderlich, wenn der anrechenbare Stromverbrauch 10 Gigawattstunden oder mehr beträgt. Dann müssen unter anderem der Stromverbrauch, das Messkonzept, die Drittmengenabgrenzung und verwendete Schätzungen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfbar und belastbar dokumentiert sein.

Warum ist 2026 für den Industriestrompreis 2027 so entscheidend?

Für den Industriestrompreis 2027 zählt der Stromverbrauch des Jahres 2026. Wer 2026 Zähler, Drittmengenabgrenzung, Eichfristen, Lageplan und Dokumentation rechtzeitig ordnet, kann den Antrag 2027 deutlich sauberer, schneller und mit weniger Rückfragen stellen.

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