EmpCo-Richtlinie in Deutschland: Was jetzt für Werbung mit Klimazielen gilt
Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: 13.10.2026.
Seit dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Regeln der EmpCo-Richtlinie. Umgesetzt sind sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); in den Medien ist oft vom Greenwashing-Gesetz die Rede. Wer gegenüber Verbrauchern mit einem Klimaziel wirbt, muss seitdem belegen können, wie er es erreichen will. Kurz gesagt: Eine Aussage wie „Bis 2035 klimaneutral“ ist nur noch zulässig, wenn ein konkreter Umsetzungsplan dahintersteht und ein unabhängiger externer Sachverständiger, etwa ein Wirtschaftsprüfer, diesen Plan regelmäßig überprüft. Fehlt das, gilt die Werbung als irreführend.
Auch viele Mittelständler mit Endkundengeschäft haben in den letzten Jahren Klimaziele auf Verpackungen und Websites gesetzt. Nehmen wir eine Bäckereikette aus dem Rheinland mit 40 Filialen. Auf ihren Brottüten verspricht sie, bis 2035 klimaneutral zu backen, und an der Theke bietet sie ein „klimaneutrales Brötchen“ an, für dessen Emissionen sie Zertifikate kauft. Was muss sie jetzt tun, damit sie weiter mit ihrem Klimaziel werben darf?
Inhalt
- Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland, und was regelt sie?
- Welche Aussagen sind betroffen?
- Gilt das auch, wenn Sie nur an Geschäftskunden verkaufen?
- Was gehört in einen Umsetzungsplan?
- Wer prüft den Umsetzungsplan?
- Was schaut sich der Wirtschaftsprüfer im Plan an?
- Welche Aussagen verbietet das Greenwashing-Gesetz ganz?
- Was passiert, wenn eine Aussage den neuen Regeln nicht genügt?
- Und die Ware, die schon im Regal liegt?
- Was sollten Sie jetzt, im Herbst 2026, tun?
- Wie die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt
- Wie und wo wir arbeiten
- Fazit: Ein Klimaziel ist jetzt ein Versprechen mit Belegpflicht
- Ihre Klimaaussagen unverbindlich besprechen
- Für wen dieser Beitrag gedacht ist
- Wobei wir ansetzen und für wen das spannend ist
- Einzugsgebiet & Service-Bereich
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland, und was regelt sie?
Seit dem 27.09.2026. Die EmpCo-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, die Verbraucher vor Greenwashing schützen soll; Deutschland hat sie im UWG umgesetzt. Nicht zu verwechseln ist sie mit der geplanten Green-Claims-Richtlinie der EU. Die EmpCo-Regeln gelten unabhängig davon, wie es mit dieser weitergeht.
Neu sind vor allem zwei Dinge. Erstens gibt es eine Liste von Umweltaussagen, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind, ganz gleich, wie sie im Einzelfall gemeint waren. Zweitens gelten für Aussagen über die Zukunft strengere Anforderungen: Wer ein Ziel bewirbt, muss zeigen können, wie er es erreichen will, und das von außen überprüfen lassen.
Ganz neu ist der Gedanke allerdings nicht. Schon 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erklärt werden muss; ein Hinweis irgendwo anders genügt dafür nicht. Das neue Recht sagt jetzt zusätzlich, was hinter einem Zukunftsversprechen stehen muss.
Welche Aussagen sind betroffen?
Betroffen sind freiwillige Aussagen über die künftige Umweltleistung, die sich an Verbraucher richten. Typisch sind Sätze wie „Bis 2030 CO₂-neutral“, „Auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2040“ oder „Ab 2028 nur noch mit Ökostrom produziert“. Wie sich Ökostrom sauber belegen lässt, zeigt unser Beitrag zu Grünstromnachweisen.
Es geht dabei nur um Aussagen, die Sie nicht ohnehin machen müssen. Pflichtangaben, etwa in der nichtfinanziellen Erklärung oder im Nachhaltigkeitsbericht, fallen nicht darunter. Sobald Sie dieselbe Aussage aber in Werbung, auf der Verpackung, auf Ihrer Website oder in den sozialen Medien verwenden, kann sie eine Umweltaussage im Sinne der neuen Regeln sein.
Der Satz auf der Brottüte ist damit betroffen. Steht dasselbe Ziel auch auf der Startseite und auf den Lieferwagen, ist es auch dort eine Umweltaussage. Ein Plan reicht für alle Stellen, aber jede sollte zu ihm führen.
Gilt das auch, wenn Sie nur an Geschäftskunden verkaufen?
Nicht unbedingt. Die Pflicht zum geprüften Umsetzungsplan gilt nur für Aussagen gegenüber Verbrauchern, und entscheidend ist, wer die Aussage zu sehen bekommt. Das ist nicht immer der, dem Sie die Rechnung schreiben.
Ein Hersteller, der nur an den Handel liefert, kann trotzdem Verbraucher ansprechen, etwa mit einem Aufdruck auf der Verpackung, die am Ende im Supermarktregal steht. Zwischen Unternehmen gilt außerdem weiterhin das allgemeine Verbot, irreführend zu werben. Wie Zulieferer ihre Daten für solche Kunden belastbar machen, beschreibt unser Beitrag zu Lieferkettenprüfungen. Wie es in Ihrem Fall liegt, ist meist schnell geklärt, am besten bevor die nächste Auflage in Druck geht.
Was gehört in einen Umsetzungsplan?
Der Plan muss zeigen, wie Sie das beworbene Ziel tatsächlich erreichen. Das Gesetz verlangt einen detaillierten und realistischen Plan. Die Zusagen darin müssen klar, objektiv, überprüfbar und für jeden einsehbar sein, mit messbaren Zielen, festen Fristen und den Mitteln, die Sie dafür einsetzen.
Für die Brottüte könnte das so aussehen:
- Ausgangslage: Wie hoch sind die Emissionen heute, und wofür genau steht „klimaneutral backen“? Nur die Backstube oder auch Filialen, Lieferwagen und Mehl?
- Zwischenziele: Was soll bis 2028, 2031 und 2035 erreicht sein, in Zahlen?
- Maßnahmen: etwa neue Öfen, Ökostrom für alle Filialen, eine umgestellte Lieferflotte.
- Ressourcen: Welches Budget und welche Verantwortlichen sind dafür eingeplant?
- Annahmen: Worauf beruht die Planung, etwa auf künftigen Energiepreisen oder Fördermitteln, und wo liegen die Unsicherheiten?
- Fortschritt: Wie und wie oft wird gemessen, ob der Plan aufgeht?
Öffentlich einsehbar muss der Plan ohnehin sein. Nach der Gesetzesbegründung soll er außerdem im Zusammenhang mit der Aussage stehen, etwa über einen QR-Code auf dem Produkt, der zum Plan führt. Für die Bäckereikette heißt das: Auf die Tüte gehört eine kurze Erklärung, was „klimaneutral backen“ bedeutet, und ein Weg zum Plan.
Wer prüft den Umsetzungsplan?
Das macht ein unabhängiger externer Sachverständiger. Das Gesetz schreibt dafür keinen bestimmten Beruf vor. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 21/1855, Seite 32) nennt aber ausdrücklich Wirtschaftsprüfer: Sie können die nötige Sachkunde haben, wenn die Aussage ihren Kompetenzbereich betrifft.
Der Wirtschaftsprüfer prüft den Plan nicht einmal, sondern regelmäßig, und seine Erkenntnisse müssen Verbraucher ebenfalls einsehen können. Für diese Prüfung hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) im September 2026 Fragen und Antworten veröffentlicht und vier Muster für den Prüfungsvermerk nachgelegt, für eine Prüfung mit begrenzter und mit hinreichender Sicherheit.
Den Plan stellt das werbende Unternehmen selbst auf oder lässt ihn in seinem Auftrag von einem Dritten aufstellen. Prüfen sollte ihn dann ein anderer, sonst prüft am Ende jemand seine eigene Arbeit.
Was schaut sich der Wirtschaftsprüfer im Plan an?
Ob der Weg zum Ziel trägt. Eine Garantie, dass das Ziel 2035 erreicht wird, kann niemand geben, auch der Wirtschaftsprüfer nicht. Er beurteilt, ob die Planung nach heutigem Wissen schlüssig ist, und fragt dafür etwa:
- Beruhen die Annahmen auf Belegen, und widersprechen sie sich nicht?
- Lassen sich die Zwischenziele in Zahlen messen?
- Führen die geplanten Maßnahmen rechnerisch tatsächlich zum Ziel?
- Ist belegt, dass die Maßnahmen technisch umsetzbar sind?
- Ist das Budget nachvollziehbar geschätzt und eingeplant?
Besonders genau hinsehen muss er bei sehr optimistischen Annahmen und bei Zielen, hinter denen keine Maßnahmen stehen. Eine Voraussetzung liegt allerdings beim Unternehmen: Das Ziel selbst muss klar sein. Die Bäckereikette sollte also vorher festlegen, ob „klimaneutral backen“ nur die eigene Backstube meint oder auch Mehl und Lieferwege.
Ob mit begrenzter oder mit hinreichender Sicherheit geprüft wird, schreibt das Gesetz nicht vor. Das vereinbaren Unternehmen und Wirtschaftsprüfer vor dem Auftrag.
Welche Aussagen verbietet das Greenwashing-Gesetz ganz?
Vier Arten von Aussagen sind gegenüber Verbrauchern immer unzulässig, auch mit dem besten Plan:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“, die nicht gleich daneben konkret erklärt werden, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa mit dem EU-Umweltzeichen.
- Aussagen über das Ganze, die nur einen Teil betreffen: zum Beispiel „aus Recyclingmaterial“ für die ganze Verpackung, wenn nur der Deckel daraus besteht.
- „Klimaneutral“ durch Ausgleich: Die Aussage, ein Produkt sei wegen gekaufter Kompensationszertifikate klimaneutral oder klimafreundlicher, ist gegenüber Verbrauchern nicht mehr erlaubt.
- Selbst gemachte Siegel: Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem und ohne staatliche Grundlage.
Für die Bäckereikette ist der dritte Punkt der heikelste. Ihr „klimaneutrales Brötchen“ beruht auf gekauften Zertifikaten, diese Aussage muss deshalb weg. Das Ziel für 2035 darf dagegen bleiben, wenn der Plan dahintersteht und auf der Tüte erklärt ist, was gemeint ist. Soll das Brot 2035 allerdings nur dank gekaufter Zertifikate klimaneutral sein, hilft auch der beste Plan nicht.
Was passiert, wenn eine Aussage den neuen Regeln nicht genügt?
In der Praxis droht vor allem eine Abmahnung. Abmahnen können Mitbewerber, bestimmte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Sie können verlangen, dass die Aussage verschwindet und nicht wieder verwendet wird, meist mit einer Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe vorsieht.
Hinzu kommen mögliche Eilverfahren vor Gericht und Schadensersatz. Teuer wird es oft schon durch die Folgekosten. Für die Bäckereikette hieße das im Ernstfall: eine ganze Auflage Brottüten ins Altpapier, neue Tüten drucken, die Website umbauen, und das unter Zeitdruck. Je länger eine Aussage ohne Plan läuft, desto mehr muss am Ende geändert werden.
Und die Ware, die schon im Regal liegt?
Kurz vor dem Stichtag stellte sich für viele Unternehmen die Frage, ob sie Ware mit alten Aussagen noch abverkaufen dürfen. Der Bundestag hat darauf am 24.09.2026, drei Tage vor dem Stichtag, eine Übergangsregel beschlossen. Für Ware, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht, also an den Handel oder an Kunden abgegeben wurde, sollen Ansprüche wegen bestimmter Verstöße dann nur noch mit Augenmaß, nach Treu und Glauben, durchgesetzt werden. Bei Redaktionsschluss am 13.10.2026 war die Regel noch nicht in Kraft; der Bundesrat sollte am 16.10.2026 darüber beraten. Tritt sie in Kraft, gilt sie rückwirkend ab dem 27.09.2026 und entfällt am 27.09.2028 wieder.
Entscheidend ist dabei die Ware, nicht die Verpackung. Der Bäckereikette hilft die Regel deshalb praktisch nicht: Jedes Brot, das sie seit dem 27.09.2026 backt und verkauft, ist neue Ware, auch in einer Tüte aus dem Lager. Die Aussage auf den Tüten im Lager muss also schon jetzt den neuen Regeln entsprechen, genauso wie die nächste Druckauflage.
Was sollten Sie jetzt, im Herbst 2026, tun?
Erst einmal sammeln, bevor Sie etwas ändern. Ein gestufter Start genügt:
1. Aussagen erfassen: Wo werben Sie mit Umweltaussagen, auf Verpackungen, Website, Fahrzeugen, in Social Media und Anzeigen?
2. Sortieren: Welche Aussagen richten sich an Verbraucher, welche betreffen die Zukunft, welche stehen auf der Verbotsliste?
3. Verbotenes streichen: allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Aussagen über das Ganze, die nur einen Teil betreffen, Siegel ohne Zertifizierungssystem und „klimaneutral“ durch Ausgleich ersetzen oder entfernen.
4. Zukunftsziele belegen: Für jedes Ziel, das bleiben soll, einen Umsetzungsplan aufstellen oder den vorhandenen Plan nachschärfen und die Aussage direkt bei der Werbung erklären.
5. Prüfung einplanen: Einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, der den Plan nicht selbst aufgestellt hat.
6. Nächste Auflagen abstimmen: Druck, Website und Kampagnen erst freigeben, wenn Aussage, Plan und Prüfung zusammenpassen.
Und mal ehrlich: Ein Satz auf der Tüte, den Sie belegen können, wirbt besser als fünf, die Sie im Zweifel zurücknehmen müssen.
Wie die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt
Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat einen Schwerpunkt bei Nachhaltigkeitsinformationen. Beim Umsetzungsplan gibt es zwei Wege:
- Prüfung: Als Wirtschaftsprüfer prüfen wir Ihren Umsetzungsplan regelmäßig und erteilen einen Prüfungsvermerk, dessen Ergebnis Sie Verbrauchern zugänglich machen.
- Vorbereitung: Wir machen Sie bereit für die Prüfung, etwa mit einer Durchsicht Ihres Umsetzungsplans mit dem Blick des Wirtschaftsprüfers oder einer Sichtung Ihrer Umweltaussagen, bei der wir kennzeichnen, wo ein Zukunftsversprechen an Verbraucher steckt und deshalb ein Plan nötig ist.
Für dasselbe Unternehmen übernehmen wir entweder die Vorbereitung oder die Prüfung, nicht beides; welche Rolle passt, klären wir vor dem Auftrag. Sie arbeiten dabei direkt mit dem Wirtschaftsprüfer.
Wie und wo wir arbeiten
Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital. Vor Ort sind wir dort, wo es notwendig ist oder gewünscht wird, etwa wenn Marketing und Geschäftsführung gemeinsam an einen Tisch sollen. Sitz ist Monheim am Rhein, zu Hause sind wir im Raum Düsseldorf und Köln. Umsetzungspläne prüfen wir bundesweit.
Fazit: Ein Klimaziel ist jetzt ein Versprechen mit Belegpflicht
Die Bäckereikette muss ihr Ziel für 2035 nicht aufgeben. Sie braucht dafür einen Plan, der zeigt, wie sie dorthin kommt, eine kurze Erklärung auf der Tüte mit einem QR-Code, der zu diesem Plan führt, und einen Wirtschaftsprüfer, der regelmäßig draufschaut. Das „klimaneutrale Brötchen“ dagegen muss aus der Theke verschwinden. Wer seine Aussagen jetzt sortiert, kann weiter mit Klimazielen werben, mit solchen, die einer Nachfrage standhalten.
Ihre Klimaaussagen unverbindlich besprechen
Unser Angebot: In einem kostenfreien, unverbindlichen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Ausgangslage gemeinsam an. Sie erfahren, welche Ihrer Aussagen ein Zukunftsversprechen an Verbraucher enthalten, was ein Umsetzungsplan in Ihrem Fall abdecken sollte und welche Rolle für Sie passt. Das Erstgespräch dauert 25 oder 50 Minuten und findet digital statt.
Jetzt unverbindlichen Termin buchen
justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rheinpromenade 2
40789 Monheim am Rhein
Telefon: +49 211 74077093
Website: https://justreporting.eu
Für wen dieser Beitrag gedacht ist
Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer, Marketingverantwortliche und Nachhaltigkeitsverantwortliche in Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Klimazielen oder anderen Umweltaussagen werben, ob auf Verpackungen, auf der Website oder in Kampagnen.
Wobei wir ansetzen und für wen das spannend ist
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Einzugsgebiet & Service-Bereich
Monheim am Rhein, Düsseldorf, Köln, Prüfung von Umsetzungsplänen bundesweit, Nachhaltigkeitsberichterstattung bundesweit
FAQ
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland für Werbung mit Klimazielen?
Seit dem 27.09.2026 gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland über das UWG. Unternehmen dürfen gegenüber Verbrauchern nur noch dann mit Klimazielen wie „bis 2035 klimaneutral“ werben, wenn ein konkreter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan vorliegt und dieser regelmäßig extern geprüft wird.
Welche Klimaaussagen sind nach dem Greenwashing-Gesetz 2026 betroffen?
Betroffen sind freiwillige Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung in der Werbung gegenüber Verbrauchern, zum Beispiel „CO2-neutral bis 2030“, „auf dem Weg zur Klimaneutralität“ oder „ab 2028 nur noch mit Ökostrom produziert“. Das gilt für Verpackung, Website, Social Media, Fahrzeuge und sonstige Werbung mit Klimazielen.
Was muss ein Umsetzungsplan nach der EmpCo-Richtlinie enthalten?
Der Umsetzungsplan muss detailliert und realistisch zeigen, wie das beworbene Klimaziel erreicht werden soll. Er braucht messbare Zwischenziele, Fristen, konkrete Maßnahmen, Budget, Verantwortlichkeiten, Annahmen und eine nachvollziehbare Fortschrittskontrolle. Außerdem muss der Plan öffentlich einsehbar sein.
Wer darf den Umsetzungsplan für Klimaziele prüfen?
Die Prüfung muss durch einen unabhängigen externen Sachverständigen erfolgen. Ein Wirtschaftsprüfer kommt dafür ausdrücklich in Betracht. Wichtig ist, dass der Prüfer den Umsetzungsplan nicht selbst erstellt hat und die Prüfung regelmäßig erfolgt.
Welche Aussagen sind nach der EmpCo-Richtlinie in Deutschland ganz verboten?
Unzulässig sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne klare Erläuterung, Aussagen über das ganze Produkt bei nur teilweisem Umweltvorteil, selbst gemachte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sowie „klimaneutral“ oder „klimafreundlich“ allein aufgrund von Kompensationszertifikaten.
Was droht bei unzulässiger Werbung mit Klimazielen oder Klimaneutralität?
Wer gegen die neuen Regeln zu Greenwashing und Umweltaussagen verstößt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen, Gerichtsverfahren und hohe Folgekosten. Besonders kritisch sind fehlerhafte Verpackungen, Websites und Kampagnen, die nach dem 27.09.2026 weiter mit unbelegten Klimazielen werben.