Nachhaltigkeitsbericht prüfen lassen: 5 Dinge, die Sie jetzt vorbereiten
Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer, justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand: 02.11.2026.
Für viele Unternehmen beginnt jetzt die Berichtssaison: Die Daten für den Nachhaltigkeitsbericht 2026, oft auch ESG-Bericht genannt, werden gesammelt. Wer den Bericht prüfen lassen will, braucht dafür mehr als die Zahlen. Der Prüfer will sehen, woher jede Zahl kommt und wie belegt ist, dass sie vollständig und richtig ist. Das gilt für einen Bericht nach den europäischen Standards ESRS ebenso wie für eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen VSME-Bericht für die Hausbank. Kurz gesagt: Wer jetzt plant, welche Nachweise er braucht, und die Zählerstände zum Jahreswechsel sichert, geht gut vorbereitet und entspannt in die Prüfung.
Nehmen wir einen nicht börsennotierten Maschinenbauer aus dem Raum Düsseldorf mit rund 1.100 Beschäftigten und 480 Millionen Euro Umsatz. Nach der EU-Richtlinie fällt er ab dem Geschäftsjahr 2027 unter die CSRD: Er muss dann einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen, in Deutschland sobald das Umsetzungsgesetz in Kraft ist. Den Bericht 2026 nutzt er als Generalprobe: freiwillig nach den neuen ESRS und mit einer freiwilligen Prüfung. Auf dem Dach des Werks steht eine Photovoltaikanlage, deren Strom das Werk zum größten Teil selbst verbraucht. Genau dort wird die Vorbereitung konkret.
Inhalt
- Ist die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 2026 Pflicht?
- Was prüft der Wirtschaftsprüfer beim Nachhaltigkeitsbericht?
- 1. Wonach wird geprüft? Maßstab, Umfang und Wesentlichkeitsanalyse klären
- 2. Woher kommt jede Zahl? Den Weg zur Quelle festhalten
- 3. Wie gut ist der Nachweis? Belege auf eine höhere Stufe bringen
- 4. Wer ist zuständig? Die Finanzabteilung mit ins Boot holen
- 5. Wann passiert was? Den Zeitplan jetzt abstimmen
- Wie die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt
- Wie und wo wir arbeiten
- Fazit: Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wird vor dem 31.12. vorbereitet
- Ihre Prüfung unverbindlich besprechen
- Für wen dieser Beitrag gedacht ist
- Wobei wir ansetzen und für wen das spannend ist
- Einzugsgebiet & Service-Bereich
Ist die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 2026 Pflicht?
In Deutschland heute nicht. Die CSRD, die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/1857) liegt seit Herbst 2025 im Bundestag und ist dort noch nicht verabschiedet. Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben, lassen vom Abschlussprüfer nur prüfen, ob sie vorgelegt wurde. Eine freiwillige inhaltliche Prüfung ist möglich; ihr Ergebnis ist dann wie die Erklärung öffentlich zugänglich zu machen.
Freiwillig prüfen lassen vor allem drei Gruppen:
- Unternehmen mit nichtfinanzieller Erklärung, die ihren Angaben mehr Gewicht geben wollen.
- Unternehmen, die künftig unter die CSRD fallen: nach der EU-Richtlinie solche mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz; wer bisher keine nichtfinanzielle Erklärung abgibt, erstmals für Geschäftsjahre ab 2027. Für sie ist die Prüfung des Berichts 2026 eine Generalprobe.
- Mittelständler mit einem VSME-Bericht, also einem Bericht nach dem freiwilligen europäischen Standard für Unternehmen ohne Berichtspflicht. Anlass sind oft Hausbank oder Kunden: Nach den Leitlinien der europäischen Bankenaufsicht EBA sollen Banken für ihr Risikomanagement ESG-Daten ihrer Kreditnehmer erheben und dafür auch Angaben nach einem freiwilligen Standard für kleine und mittlere Unternehmen nutzen. Für die Banken unter direkter Aufsicht der EZB gelten die Leitlinien seit dem 11.01.2026; für alle anderen Banken hat die BaFin die Leitlinien nur zum Teil übernommen, über ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Wie Sie einen VSME-Bericht schlank aufsetzen, steht in unserem Beitrag zum VSME im Mittelstand.
Was prüft der Wirtschaftsprüfer beim Nachhaltigkeitsbericht?
Er prüft zwei Dinge: Entsprechen die Angaben den gewählten Regeln, und sind sie durch Nachweise gedeckt? Bei einer freiwilligen Prüfung vereinbaren Sie mit dem Prüfer, ob er mit begrenzter oder mit hinreichender Sicherheit prüft. Die begrenzte Sicherheit, englisch Limited Assurance, ist auch das Niveau, das die CSRD für die Pflichtprüfung vorsieht; dort umfasst die Prüfung auch das Verfahren, mit dem das Unternehmen bestimmt hat, worüber es berichtet. Das Urteil lautet dann sinngemäß: Dem Prüfer ist nichts bekannt geworden, was ihn annehmen lässt, dass die Angaben wesentlich falsch sind. Die Prüfungshandlungen sind weniger umfangreich als bei einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit, wie sie für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt.
Für einen Bericht über das Geschäftsjahr 2026 prüft der Wirtschaftsprüfer in der Regel nach dem internationalen Standard ISAE 3000 (Revised). Für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen, gilt der neue Standard ISSA 5000, bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr also ab 2027.
Am Ende steht ein Prüfungsvermerk, die schriftliche Aussage des Prüfers zum Bericht. Im besten Fall ist das Urteil darin uneingeschränkt: Der Prüfer hat keine Einwände. Fehlen ihm Nachweise für wesentliche Angaben, schränkt er sein Urteil ein; betrifft das den Bericht als Ganzes, gibt er gar kein Urteil ab. Fünf Dinge helfen, dass die Prüfung reibungslos läuft und am Ende ein uneingeschränktes Urteil steht.
1. Wonach wird geprüft? Maßstab, Umfang und Wesentlichkeitsanalyse klären
Das legen Sie mit dem Prüfer fest. Wird der ganze Bericht geprüft oder nur einzelne Angaben, etwa Energie und Treibhausgase? Welcher Zeitraum? Diese Festlegungen stehen in den Auftragsbedingungen und bestimmen, welche Unterlagen der Prüfer später sehen will. Der Maschinenbauer vereinbart zum Beispiel: der ganze Bericht 2026, nach den ESRS 2026, mit begrenzter Sicherheit.
Der Maßstab sind die Regeln, nach denen Sie berichten. Wer nach den ESRS berichtet, sollte für 2026 angeben, nach welcher Fassung: nach den bisherigen ESRS 2023 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) oder nach den neuen ESRS 2026 (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563), die für Geschäftsjahre ab 2027 gelten und für 2026 schon gewählt werden können. Gesetzlich verlangt ist die Angabe der Fassung nur von Unternehmen im Anwendungsbereich der ESRS. Wer die ESRS als Rahmenwerk seiner nichtfinanziellen Erklärung nutzt, muss das Rahmenwerk nennen (§ 289d HGB), und die Fassung gehört sinnvollerweise dazu. Der Prüfer braucht sie in jedem Fall: Er misst den Bericht an genau der angegebenen Fassung. Warum die Wahl Folgen hat, zeigt unser Beitrag zur ESRS-Fassung 2026.
Bei einem Bericht nach den ESRS kommt die Wesentlichkeitsanalyse dazu. Sie bestimmt, welche Themen und Angaben im Bericht stehen, und der Prüfer prüft auch, wie sie zustande gekommen ist. Halten Sie deshalb fest, wer beteiligt war, welche Quellen genutzt wurden und nach welchen Maßstäben bewertet wurde. Beim Maschinenbauer heißt das: ein Protokoll des Workshops mit Datum und Teilnehmern, die Liste der bewerteten Themen mit der Begründung, warum ein Thema als wesentlich gilt oder nicht, und die Gespräche mit Kunden und Beschäftigten, auf die sich die Bewertung stützt.
2. Woher kommt jede Zahl? Den Weg zur Quelle festhalten
Jede Zahl braucht einen Weg zurück. Er ist kurz und schriftlich festgehalten: Aus welchem System oder welcher Rechnung kommt sie, wer hat sie wann ermittelt, wie wurde gerechnet, welche Annahmen und welche Emissionsfaktoren stecken darin, mit Quelle und Stand. Der Maßstab dafür ist einfach: Ein fachkundiger Dritter muss den Weg nachvollziehen können, ohne dass Sie danebensitzen und erklären.
Beim Maschinenbauer heißt das zum Beispiel: Der Stromverbrauch aus dem Netz kommt aus den Rechnungen des Versorgers, der Gasverbrauch aus den Abrechnungen, die Emissionen sind aus diesen Mengen mit dokumentierten Faktoren berechnet. Der Strom vom eigenen Dach steht auf keiner Rechnung. In den Energieverbrauch des Werks gehört er trotzdem: Nach den ESRS 2026 geht er im Verbrauch aus erneuerbaren Quellen auf. Zusätzlich gibt der Maschinenbauer an, wie viel Energie er selbst erzeugt hat, getrennt nach erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen.
3. Wie gut ist der Nachweis? Belege auf eine höhere Stufe bringen
Nicht jeder Nachweis ist gleich viel wert. Nach den Prüfungsstandards gilt in der Regel:
- Am schwächsten ist eine mündliche Auskunft, etwa „Die Anlage hat ungefähr so viel erzeugt“.
- Besser ist eine Aufzeichnung, die zeitnah entsteht und datiert ist. Noch mehr zählt sie, wenn eine wirksame Kontrolle dahintersteht. In der Praxis heißt das zum Beispiel: Zwei Personen lesen den Zähler gemeinsam ab und bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Wert stimmt. Das ist eine dokumentierte Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip.
- Am stärksten sind Unterlagen von außen, etwa die Rechnung des Versorgers, die Abrechnung des Netzbetreibers oder der Wiegeschein des Entsorgers, und was der Prüfer selbst in Augenschein nimmt.
Es kommt nicht auf die Menge der Nachweise an, sondern auf ihre Qualität. Für den Strom vom Dach heißt das: Der Zähler der Photovoltaikanlage wird zum Jahreswechsel abgelesen, am 31.12.2026, von zwei Mitarbeitern, mit Datum, Uhrzeit, Unterschrift und einem Foto des Zählerstands. Speist die Anlage auch ins Netz ein, zählt nur der selbst verbrauchte Teil: erzeugte Menge laut Zähler der Anlage abzüglich der Einspeisung laut Abrechnung des Netzbetreibers.
Eine Ablesung im Jahr reicht: Der Stand vom 31.12.2026 schließt 2026 ab und ist zugleich der Anfangsstand für 2027. Für 2026 brauchen Sie zusätzlich den Stand vom letzten Jahreswechsel. Prüfen Sie jetzt, ob es ihn gibt, etwa in den gespeicherten Daten des Wechselrichters oder in einer Abrechnung, und sprechen Sie mit dem Prüfer, falls nicht. Er sagt Ihnen, ob und wie sich die Lücke schließen lässt.
Ein zweites Beispiel sind Dienstreisen. Eine Schätzung wie „ungefähr 400 Flüge im Jahr“ ist eine schwache Grundlage. Deutlich belastbarer ist ein Export aus der Software für Reisekostenabrechnungen, etwa SAP Concur, mit Strecken und Daten.
Viele Nachweise entstehen gar nicht im eigenen Haus, sondern kommen von außen. Die Abrechnungen der Versorger für Strom und Gas treffen oft erst bis Ende Februar ein; planen Sie das ein. Kontrollen brauchen Sie auch nicht überall: Wo eine Zahl direkt aus einer Rechnung kommt, reicht die Rechnung. Richten Sie Abläufe und Kontrollen dort ein, wo sie eine Zahl wirklich absichern, mit Augenmaß, damit kein Apparat entsteht, der nur Aufwand macht.
4. Wer ist zuständig? Die Finanzabteilung mit ins Boot holen
Verantwortlich ist die Geschäftsführung. Ins Team gehört von Anfang an die Finanzabteilung, denn sie kennt Prüfungen aus dem Jahresabschluss: Sie weiß, dass der Prüfer Belege, Abstimmungen und feste Ansprechpartner braucht. Für das Nachhaltigkeitsteam ist das oft neu. Dazu kommt: Nicht jeder Prüfer erklärt immer gleich gut, was er braucht. Oft fragt er auch bewusst offen, etwa „Wie läuft das bei Ihnen?“, weil er erst verstehen will, wie die Zahlen entstehen. Eine feste Liste von Unterlagen gibt es selten. Typische Unterlagen lassen sich benennen, was am Ende gebraucht wird, hängt aber vom Sachverhalt bei Ihnen ab. Entscheidend ist, dass der Prüfer sieht, was zu den Zahlen geführt hat. Fragen Sie deshalb früh nach und klären Sie gemeinsam, welche Unterlagen das bei Ihnen sind.
Benennen Sie außerdem eine feste Ansprechperson für den Prüfer und klären Sie, wer was liefert: Einkauf, Haustechnik, Personalabteilung und Buchhaltung haben jeweils einen Teil der Daten. Beim Maschinenbauer übernimmt eine Kollegin aus der Buchhaltung eine einfache, aber wirksame Abstimmung: Sie gleicht die Rechnungen, aus denen die Strom- und Gasmengen stammen, mit dem gebuchten Energieaufwand ab. Passen beide zusammen, ist belegt, dass keine Rechnung fehlt und die Mengen zu den Zahlen der Buchhaltung passen. Eine solche Abstimmung ist eine Kontrolle, und Kontrollen machen interne Nachweise belastbarer.
Die Verantwortung der Geschäftsführung umfasst den Bericht, seine Zahlen und die internen Abläufe, mit denen die Zahlen entstehen. Das erkennt sie in den Auftragsbedingungen an. Am Ende der Prüfung gibt sie eine schriftliche Erklärung ab, die sogenannte Vollständigkeitserklärung: dass sie alle wichtigen Informationen vorgelegt hat und der Bericht nach den gewählten Regeln erstellt ist. Der Prüfer schreibt den Bericht nicht, sondern prüft ihn.
5. Wann passiert was? Den Zeitplan jetzt abstimmen
Das erste Gespräch gehört vor den Jahreswechsel. Dann lassen sich die Ablesungen zum 31.12. planen, und eine geplante Ablesung am Stichtag ist der einfachste Weg zu einem belastbaren eigenen Nachweis.
Der Maschinenbauer plant so:
1. Mitte November, Vorgespräch: Maßstab, Umfang und Zeitplan mit dem Prüfer klären.
2. Anfang Dezember, Liste der Unterlagen: Was will der Prüfer sehen, in welcher Form, bis wann?
3. 31.12., Stichtagsablesungen: Photovoltaik, Strom, Gas, jeweils zu zweit und mit Foto, denn die Abrechnungszeiträume der Versorger decken sich oft nicht mit dem Geschäftsjahr.
4. Bis Ende Februar, Bericht und Nachweise: mit dem Weg zur Quelle für jede Zahl.
5. März und April, Prüfung mit Puffer für Rückfragen, bevor der Bericht veröffentlicht wird oder bei Bank und Kunden liegen soll.
Wie die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt
Die justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft arbeitet bei Nachhaltigkeitsberichten auf zwei Wegen:
- Berichte nach den ESRS: Wir begleiten Ihren Bericht oder prüfen ihn, auch als Generalprobe vor der Pflicht. Mehr auf unserer Seite zu CSRD-Berichten.
- VSME-Berichte: Wir bauen Ihren Bericht mit Ihnen auf oder prüfen ihn und erteilen einen Prüfungsvermerk für Bank und Kunden. Mehr auf unserer Seite zu VSME-Berichten.
Welcher Weg zu Ihnen passt, klären wir vorab. Sie arbeiten dabei direkt mit dem Wirtschaftsprüfer.
Wie und wo wir arbeiten
Unterlagen, Abstimmungen und Rückfragen laufen digital. Vor Ort sind wir dort, wo es notwendig ist oder gewünscht wird, etwa wenn wir uns Zähler und Abläufe im Betrieb ansehen. Sitz ist Monheim am Rhein, zu Hause sind wir im Raum Düsseldorf und Köln. Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten übernehmen wir bundesweit.
Fazit: Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wird vor dem 31.12. vorbereitet
Die meisten Belege hat der Maschinenbauer schon. Für Strom und Gas liegen Rechnungen vor, offen ist der Strom vom eigenen Dach. Liest er den Zähler am 31.12.2026 zu zweit ab, mit Unterschrift und Foto, klärt er mit dem Prüfer, wie er den Stand vom letzten Jahreswechsel belegt, hat er die Fassung der ESRS festgelegt und sitzt die Finanzabteilung von Anfang an mit am Tisch, geht er mit belegten Zahlen in die Generalprobe. Was er dabei lernt, nimmt er direkt in seinen ersten Bericht nach der CSRD mit.
Ihre Prüfung unverbindlich besprechen
Unser Angebot: In einem kostenfreien, unverbindlichen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Ausgangslage gemeinsam an. Sie erfahren, was bei der Prüfung Ihres Nachhaltigkeitsberichts untersucht wird, welche Nachweise Sie bis zum Jahreswechsel sichern sollten und wie ein sinnvoller Zeitplan aussieht. Das Erstgespräch dauert 25 oder 50 Minuten und findet digital statt.
Jetzt unverbindlichen Termin buchen
justReporting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rheinpromenade 2
40789 Monheim am Rhein
Telefon: +49 211 74077093
Website: https://justreporting.eu
Für wen dieser Beitrag gedacht ist
Dieser Beitrag richtet sich an Nachhaltigkeitsverantwortliche, Geschäftsführer und Finanzleiter von Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht, eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen VSME-Bericht für 2026 aufstellen und ihn prüfen lassen wollen.
Wobei wir ansetzen und für wen das spannend ist
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Einzugsgebiet & Service-Bereich
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FAQ
Ist die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 2026 Pflicht?
In Deutschland ist die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 2026 derzeit meist noch nicht Pflicht, weil die CSRD noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt ist. Viele Unternehmen lassen ihren ESG-Bericht, ihre nichtfinanzielle Erklärung oder ihren VSME-Bericht aber freiwillig prüfen, um sich auf die künftige CSRD-Prüfung vorzubereiten und belastbare ESG-Angaben für Banken, Kunden und Stakeholder vorzulegen.
Was prüft der Wirtschaftsprüfer beim Nachhaltigkeitsbericht?
Bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts kontrolliert der Wirtschaftsprüfer, ob der Bericht nach dem gewählten Rahmenwerk wie ESRS, VSME oder nichtfinanzielle Erklärung erstellt wurde und ob die Angaben durch nachvollziehbare Nachweise belegt sind. Bei einer freiwilligen ESG-Prüfung erfolgt dies häufig mit begrenzter Sicherheit, also Limited Assurance, meist auf Basis von ISAE 3000.
Welche Unterlagen braucht man, um einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen zu lassen?
Wer einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen lassen will, sollte für jede Zahl den Weg zur Quelle dokumentieren: Rechnungen, Systemauszüge, Berechnungen, Emissionsfaktoren, Protokolle der Wesentlichkeitsanalyse und interne Kontrollen. Wichtig ist, dass ein Prüfer jede ESG-Kennzahl im Nachhaltigkeitsbericht ohne zusätzliche mündliche Erklärung nachvollziehen kann.
Warum sind Zählerstände zum 31.12. für die ESG-Prüfung so wichtig?
Zählerstände zum Jahreswechsel sind für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts besonders wichtig, weil sie belastbare Stichtagsnachweise für Energieverbrauch, Photovoltaik-Erzeugung und andere ESG-Daten liefern. Gerade bei selbst erzeugtem Strom, etwa aus einer PV-Anlage, ersetzt der dokumentierte Zählerstand mit Datum, Foto und Vier-Augen-Prinzip oft den fehlenden externen Rechnungsbeleg.
Was sollte vor der Prüfung eines ESG-Berichts organisatorisch geklärt werden?
Vor der Prüfung eines ESG-Berichts sollten Unternehmen Maßstab, Berichtsumfang, ESRS-Fassung, Zeitplan und Zuständigkeiten festlegen. Besonders wichtig ist, die Finanzabteilung früh einzubinden, eine feste Ansprechperson für den Prüfer zu benennen und rechtzeitig zu klären, welche Nachweise für den Nachhaltigkeitsbericht bis wann vorliegen müssen.
Welche Rolle spielt die Wesentlichkeitsanalyse bei einem ESRS-Nachhaltigkeitsbericht?
Die Wesentlichkeitsanalyse ist zentral für einen ESRS-Nachhaltigkeitsbericht, weil sie festlegt, über welche Nachhaltigkeitsthemen und ESG-Angaben berichtet werden muss. Bei der Prüfung schaut der Wirtschaftsprüfer nicht nur auf das Ergebnis, sondern auch darauf, wie die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt, dokumentiert und begründet wurde.